Beschreibung
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
- Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
- Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
- Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
siehe hierzu im Download und weiterführende Informationen
- Schema Verfahren zur Gefährdungseinschätzung für Berufsgeheimnisträger @LHP (2022)
- Checkliste Kindeswohlgefährdung § 4 KKG @Start GmbH (2024)
- Flyer Medizinische Hotline Kinderschutz @Universitätsklinikum Ulm
- Medizinische Hotline Kinderschutz (Öffnet in einem neuen Tab)
(2)Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
siehe hierzu im Download und weiterführende Informationen
- Informationskarte Fachberatung Kinderschutz Potsdam @LHP (2023)
- Fachberatung Kinderschutz durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Öffnet in einem neuen Tab)
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.
siehe hierzu im Download und weiterführende Informationen
- Meldebogen Kinderschutz an das Jugendamt Potsdam @LHP (2023)
- Hotline Kinderschutz Potsdam (Öffnet in einem neuen Tab)
- Zu Ihrer Meldung erhalten Sie eine persönliche, telefonische oder schriftliche Rückmeldung durch das Jugendamt Potsdam:
- Eingangsbestätigung
- gewichtige Anhaltspunkte „ja“ oder „nein“ und Tätigwerden des Jugendamtes „ja“ oder „nein“ (gemäß § 4 Abs. 4 KKG)
Außerdem werden Sie gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung des Jugendamtes beteiligt. Über die Art und Weise entscheidet das fallverantwortliche Team des Jugendamtes.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbehörden.
Wir bitten um Beachtung!
Für Lehrerinnen und Lehrer der Potsdamer Schulen gelten die Vereinbarungen der „Kooperationsvereinbarung zwischen dem Staatlichen Schulamt Brandenburg a. d. H. und dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung“ vom 01.05.2024.
Für die medizinischen Berufsgruppen des Ernst-von-Bergmann Klinikums und des Westbrandenburg Klinikums Potsdam gelten die Vereinbarungen der Kooperationsvereinbarung „Kinderschutz – Klinikum“ mit dem Jugendamt Potsdam vom 01.01.2022.
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
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Herr Kelch | Kinderschutzkoordinator | 0331 289-2260 |
Organisationseinheiten
Links und Downloads
Downloads
- Schema Verfahren zur Gefährdungseinschätzung für BerufsgeheimnisträgerPDF-Datei209,38 kB
- Checkliste Kindeswohlgefährdung § 4 KKGPDF-Datei839,38 kB
- Informationskarte Fachberatung Kinderschutz PotsdamPDF-Datei174,80 kB
- Flyer Medizinische Hotline KinderschutzPDF-Datei2,00 MB
- Infokarte Hotline Kinderschutz PotsdamPDF-Datei185,88 kB