Infos für Berufsgeheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden 

  1. Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
  4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
  7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

siehe hierzu im Download:

  • Schema Verfahren zur Gefährdungseinschätzung für Berufsgeheimnisträger @LHP (2022)
  • Checkliste Kindeswohlgefährdung § 4 KKG @Start GmbH (2024) 
  • Flyer Medizinische Hotline Kinderschutz @Universitätsklinikum Ulm 

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

siehe hierzu im Download:

  • Informationskarte Fachberatung Kinderschutz Potsdam @LHP (2023)

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.

(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.

siehe hierzu im Download:

  • Meldebogen Kinderschutz an das Jugendamt Potsdam @LHP (2023)

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbehörden.

Zu ihrer Meldung erhalten Sie eine persönliche, telefonische oder schriftliche Rückmeldung durch das Jugendamt Potsdam:

a) Eingangsbestätigung

b) gewichtige Anhaltspunkte „ja“ oder „nein“ und Tätigwerden des Jugendamtes „ja“ oder „nein“ (gemäß § 4 Abs. 4 KKG)

Außerdem werden Sie gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung des Jugendamtes beteiligt. Über die Art und Weise entscheidet das fallverantwortliche Team des Jugendamtes. 


Kontaktdaten

Für Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nutzen Sie bitte unsere Potsdamer insoweit erfahrenen Fachkräfte über das Angebot Fachberatung Kinderschutz. 

 

EJF Lösungsweg

Behlertstraße 27, 14469 Potsdam

Fon: 0331 – 6207799

E-Mail: loesungsweg-potsdamejfde

 

Potsdamer Betreuungshilfe e.V.

Ginsterweg 3, 14478 Potsdam

Fon: 0331 – 812351

E-Mail: sekretariatpbhevde

Für medizinische Fragen, zur Fallbesprechung und für die Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nutzen Sie bitte die bundesweite Medizinische Kinderschutzhotline. Diese ist „rund um die Uhr“ aktiv und richtet sich insbesondere an das medizinische Fachpersonal, Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie an Richterinnen, Richter und andere Mitarbeitende des Familiengerichtes. Darüber hinaus bietet die Kinderschutzhotline sogenannte "Kitteltaschenkarten" mit kompakten Infos zu Themen wie Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch oder auch psychisch kranke Eltern zum Download an. 

Ein te­le­fo­ni­sches Be­ra­tungs­an­ge­bot für Fach­per­so­nal bei Kin­der­schutz­fra­gen:

 

Downloads und Infos unter: https://kinderschutzhotline.de

 

Für Kinderschutzmeldungen an das Jugendamt Potsdam nutzen Sie bitte unsere Potsdamer Hotline Kinderschutz: 

   
 

Fon: 0331 289-3030
Fax: 0331 289-843030

Mail: hotline-kinderschutzrathaus.potsdamde         

Für fachliche Fragen wenden Sie sich bitte an die Kinderschutzkoordination:

      

Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie

Kinderschutzkoordination

Ansprechperson: Marco Kelch 

Fon: 0331 289-2260

Mail: marco.kelchrathaus.potsdamde         


Wir bitten um Beachtung!

Für Lehrerinnen und Lehrer der Potsdamer Schulen gelten die Vereinbarungen der „Kooperationsvereinbarung zwischen dem Staatlichen Schulamt Brandenburg a. d. H. und dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung“ vom 01.05.2022.   

Für die medizinischen Berufsgruppen des Ernst-von-Bergmann Klinikums und des Westbrandenburg Klinikums Potsdam gelten die Vereinbarungen der Kooperationsvereinbarung „Kinderschutz – Klinikum“ mit dem Jugendamt Potsdam vom 01.01.2022.