Online-Services
Elektronische Wohnsitzanmeldung
Wenn sich Ihre Adresse zum Beispiel nach einem Umzug geändert hat, müssen Sie Ihre neue Adresse auf Ihrem Personalausweis eintragen und im Chip ändern lassen. Dafür wird ein Adressaufkleber mit Ihrer neuen Adresse auf Ihren Personalausweis geklebt.
Auch wenn Sie ins Ausland ziehen, keine Adresse mehr in Deutschland haben und die Adresse im Ausland noch nicht feststeht, muss Ihr Personalausweis geändert werden.
Auf dem Adressaufkleber steht dann, dass Sie keine Anschrift mehr in Deutschland haben.
Beschreibung
In Ihrem Reisepass wird nur der Wohnort, nicht aber die genaue Anschrift eingetragen. Die Angabe des Wohnorts in Ihrem Reisepass muss nur geändert werden, wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert.
Sie können den Wohnorteintrag in Ihrem Reisepass persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person bei der für Sie zuständigen Behörde am neuen Wohnort ändern lassen.
Ziehen Sie ins Ausland und haben dort einen neuen Wohnort, können Sie Ihren Aufenthaltsort im Ausland eintragen lassen. Falls Ihr ausländischer Wohnort noch nicht feststeht, können Sie Ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort eintragen lassen.
Details
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
- Ihr Wohnort hat sich geändert.
- Sie bringen Ihren Reisepass zur Ummeldung mit in die Behörde.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass
-
aktuelle amtliche Meldebestätigung,
für im Ausland zu erbringende Nachweise kontaktieren Sie bitte die zuständige deutsche Auslandsvertretung. -
bei Vertretung:
- Vollmacht
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Wenn sich Ihr Wohnort im Inland ändert:
- Melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde.
- Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, um Ihre Wohnort-Änderung bei Ihrer zuständigen inländischen Meldebehörde im Reisepass vornehmen zu lassen.
- Sie können die Anpassung Ihres Reisepasses gleichzeitig mit Ihrer Ummeldung im Inland vornehmen lassen. Legen Sie dafür bei der Ummeldung Ihren gültigen Reisepass vor.
- Die Meldebehörde klebt einen amtlichen Wohnort-Aufkleber mit Ihrem neuen Wohnort auf eine freie Stelle im Datenfeld 11 oder auf die Seite für amtliche Vermerke in Ihren Reisepass.
Wenn sich Ihr Wohnort im Ausland ändert:
- Sie können sich bei der für Ihren neuen ausländischen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung melden, zum Beispiel bei einer Botschaft oder bei einem Konsulat.
- Es besteht keine Meldepflicht bei einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland.
Fristen
Sie müssen nach Ihrem Umzug an einen neuen Wohnort im Inland Ihren Wohnort-Eintrag in Ihrem Reisepass unverzüglich ändern lassen.
Zuständigkeit
Kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden und Ämter
Rechtsgrundlage(n)
- § 15 Nummer 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 19 Absatz 1 Satz 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 19 Absatz 2 Passgesetz (Passgesetz – PassG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 19 Absatz 3 Passgesetz (Passgesetz – PassG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 23a Bundesmeldegesetz (Bundesmeldegesetz – BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1 Absatz 2 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 15 Absatz 4 Nummer 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 1b Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 1c Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 11 Nummer 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 11 Nummer 6 Satz 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 11 Tabelle 3 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 11 Tabelle 4 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 4 Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 6 Absatz 2 Nummer 6.2.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 6 Absatz 2 Nummer 6.2.2.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 21 Absatz 2 Nummer 21.2.8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
---|---|---|
3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter | 0331 289-1111 |