Beseitigungsanzeige (Abbruch einer baulichen Anlage) 

Beschreibung

Antrag auf Beseitigung einer baulichen Anlage im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee, Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren

Hinweise vor Einreichung des Antrages

Bevor Sie entscheiden, eine bauliche Anlage abzureißen, sollten Sie prüfen, ob eine Anzeigepflicht erforderlich ist. Nachfolgende Hinweise geben in der Regel Klarheit:

  • Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung. Sie ist jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
  • Die teilweise Beseitigung baulicher Anlagen fällt unter den Begriff der baulichen Änderung. In diesem Fall ist ein Bauantrag

Bei einigen baulichen Anlagen ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig. Der § 6 BbgBauVorlV regelt, für welche Vorhaben keine Anzeigepflicht besteht:

  • baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung nach § 61 BbgBO genehmigungsfrei ist,
  • Gebäude mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäude mit nicht mehr als 1000 m³ umbautem Raum
  • ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz.

Ausnahme: Baudenkmäler und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind. In diesen Fällen besteht immer eine Anzeigepflicht:

Für die vollständige oder teilweise Beseitigung von Denkmalen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.

Meldepflicht des Bauabgangs für genehmigungsfreie bauliche Anlagen bitte beachten:

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Auskunftspflicht des Bauabgangs des Gebäudes. Der Eigentümer meldet demnach den Abgang von Wohngebäuden bis 1000 m³ umbauten Raum, der genehmigungsfrei ist. Dazu ist der Erhebungsbogen für den Bauabgang zu verwenden. 

Besteht eine Anzeigepflicht für die Beseitigung Ihrer baulichen Anlage, beachten Sie bitte unbedingt auch die in Punkt 4. des Anzeigeformulars (Anlage 5) aufgeführten Hinweise:

  • Die Anzeige entbindet nicht von der Verpflichtung, erforderliche Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen einzuholen bzw. zu erstatten. Hier kann es sich insbesondere um Genehmigungen oder Anzeigen nach dem Denkmalschutz-, dem Immissionsschutz-, dem Gefahrstoff- oder dem Abfallrecht handeln.
  • Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung der Beseitigung von baulichen Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 - 56 BbgBO zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist.

Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages

Der Antrag auf Beseitigung einer baulichen Anlage muss eigenhändig von der Bauherrin / dem Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft unterschrieben sein und ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:

Landeshauptstadt Potsdam 
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam

Die Beseitigungsanzeige kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden: 

Dienstgebäude: Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Zimmer 602

Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.

Die Bearbeitung des Antrages erfolgt in einer der 3 festgelegten Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links). Diese sind:

  • AG Nord-West/Sanierungsgebiete
  • AG Süd/Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
  • AG Sonderbauten (Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO)

Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt mit Registrierung des Antrages der Beseitigungsanzeige in der unteren Bauaufsichtsbehörde und Versendung der Eingangsbestätigung. Der zuständige Sachbearbeiter kann auch in der Bauantragsannahme,
Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, erfragt werden.

Hinweise zur Bearbeitung des Antrages

Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung noch fehlender Unterlagen - und letztendlich die Anzeigebestätigung durch Ihre untere Bauaufsichtsbehörde.

Mit Antragseingang setzt die Bauaufsichtsbehörde sofort die für das Abfallrecht, das Gefahrenstoffrecht, den Arbeitsschutz, den Immissionsschutz, den Denkmalschutz und das Planungsrecht zuständigen Behörden von der Beseitigungsanzeige in Kenntnis. Diese sind:

  • 452 - Bereich Umwelt und Natur
  • 442 - Bereich untere Denkmalschutzbehörde
  • LAVG - Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Potsdam, Abt. Arbeitsschutz, Regionalbereich West
  • LfU - Landesamt für Umwelt Brandenburg
  • 463 - Bereich Planungsrecht
  • 466 - Bereich Stadterneuerung

Auf Anforderung ist der Verbleib anfallender Abbruchmaterialien nachzuweisen:

  • für nicht gefährliche Abfälle (z.B. unbelasteter Beton, Mauerwerk) und gefährliche Abfälle < 2000 kg an die
    Landeshauptstadt Potsdam, Bereich Umwelt und Natur
    untere Abfallwirtschaftsbehörde
    Friedrich- Ebert-Straße 79/81
    14461 Potsdam
  • für gefährliche Abfälle > 2000 kg (z.B. Teerpappe, Asbest, künstliche Mineralfasern) an das
    Landesamt für Umwelt Brandenburg 
    Abt. Technischer Umweltschutz 2,Ref. T26 
    Seeburger Chaussee 2 
    14476 Potsdam, OT Groß Glienicke

Die Bearbeitung der Beseitigungsanzeige ist gebührenpflichtig.