Immissionsschutz – Ausnahmezulassung für Traditions- und Brauchtumsfeuer

Kurzbeschreibung

  • Antrag auf Abbrennen eines Lagerfeuers/ Ausnahme vom Verbot des Verbrennens im Freien
  • Nur naturbelassenes und trockenes Holz verwenden (nicht frisch geschlagenes, gestrichenes, mit Schutzmitteln behandeltes, getränkt, lasiertes, lackiertes, beschichtetes Holz, keine Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz oder verunreinigtes Holz usw.) frischer Baum- und Strauchschnitt, Laub und generell Gartenabfälle dürfen nicht als Feuermaterial verwendet werden, da dies eine illegale Beseitigung von Gartenabfällen darstellt
  • bessere Nutzung als zu Verbrennen:  Holz könnte auch gehäckselt und zum Mulchen oder kompostieren verwendet werde
  • Holzfeuer, die im Durchmesser und in der Höhe einen
    Meter nicht übersteigen, und bei denen die Flammenhöhe einen Meter nicht übersteigt können unter bestimmten Voraussetzungen ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot durchgeführt werden (nämlich dann, wenn eine Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft ausgeschlossen werden kann.)
  • Für die Beseitigung von Gartenabfällen gehen abfallrechtliche Regelungen vor. Formalitäten zur Ausnahme des Anzündens des Lagerfeuers richten sich nach den jeweiligen gemeindlichen Vorschriften
  • Örtliche Ordnungsbehörde

Beschreibung

Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.

Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer vor dem Entfachen eine Ausnahme einholen. Welche konkreten formalen Anforderungen an den Antrag gestellt werden, ist unterschiedlich, sodass Sie sich dazu an Ihre Gemeinde wenden sollten. Die Rückmeldung der Behörde sollte abgewartet werden.

Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u.ä. dürfen Sie nicht verbrennen.

Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.

Nicht zulässig ist zudem, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand.

Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.

Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht. 

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