§26 Abs. 3 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte 

Kurzbeschreibung

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Beschreibung

Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist als unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sie setzt den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge oder asylberechtigte Personen voraus. Zudem müssen Sie deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (Zertifikat Prüfungsabschluss). Sie sollten einen Arbeitsvertrag vorlegen, der unbefristet-, oder mindestens noch ein Jahr gültig ist und nicht mehr in der Probezeit sein. Außerdem dürfen Sie keine Straftaten begangen haben.

Grundvoraussetzungen:

Im Einzelnen hängen die Voraussetzungen davon ab, ob Sie die Aufenthaltserlaubnis bereits nach drei oder nach fünf Jahren beantragen:

Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre

Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre

weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (etwa 75 %)

überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (etwa 51 %)

Beherrschung der deutschen Sprache (C1)

Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2)

Ausreichender Krankenversicherungsschutz

Ausreichender Krankenversicherungsschutz

Ausreichender Wohnraum

Ausreichender Wohnraum

Straffreiheit

Straffreiheit

Hinweis der Ausländerbehörde Potsdam

Die Informationen auf dieser Website sind eine bloße Hilfestellung. Für die Vollständigkeit und Korrektheit der auf dieser Website stehenden Informationen besteht keine Gewähr. Die Vollständigkeit der bezeichneten Unterlagen bedeutet keine Erteilung des Aufenthaltstitels. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Daher können die angeforderten Unterlagen abweichen