Beschreibung
- Die Gebäudeeinmessung erfolgt zum vollständigen Nachweis der Liegenschaften und dient als Geobasisinformation.
- Bei Eigentümern oder Inhabern grundstücksgleicher Rechte, welche Gebäude oder bauliche Anlagen errichten oder deren Grundrisse ändern, entsteht die Pflicht zur Gebäudeeinmessung (hierbei bedarf es keinen Hinweis oder Verwaltungsakt seitens der Behörde).
- Die Verpflichtung ist unabhängig vom bauaufsichtlichen Verfahren und erlischt erst mit ihrer Erfüllung.
- Sollte der Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Gebäudeeinmessung nicht nachkommen, so kann der Bereich Vermessung, Geodateninfrastruktur die Einmessung auf Kosten des Verpflichteten von Amts wegen vornehmen. Die Betroffenen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
Details
Erforderliche Unterlagen
- Formular Vermessungsauftrag oder formlosen Antrag mit aktueller Flurstücksbezeichnung des Grundstücks
Der Antrag ist in der Regel im Zusammenhang mit dem Antrag zu einem Amtlichen Lageplan und dem Grundflächen- und Höhennachweis zu stellen. Er muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder E-Mail an den Bereich Vermessung gesandt werden.
Gebühren
- ca. 675,00 Euro - Kosten für eine Gebäudeeinmessung mit Einmessbescheinigung für ein Einfamilienhaus
- zzgl. ca. 80,00 Euro - für Übernahme ins Liegenschaftskataster zzgl. USt.
Fristen
3 - 6 Wochen je nach Auftragslage und Arbeitsumfang
Rechtsgrundlage(n)
§§ 5, 8 und 23 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Vermessungsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) - BbgVermG)
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Öffnet in einem neuen Tab)(Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)
Erreichbarkeit und Anschrift
Gebäudeeinmessung, Einmessung baulicher Anlagen
Erreichbarkeit
Erreichbarkeit
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
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Herr Paarsch | Arbeitsgruppenleiter Katastervermessung | Arbeitsgruppenleiter | 0331 289-3189 |