Bauanzeige 

Beschreibung

Bearbeitung eines Antrages für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans.

Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 (siehe Downloads / Links)
    (Fußboden eines oberirdischen Geschosses liegt nicht höher als 7m über der Geländeoberfläche).
  • Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegen.
  • Es darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
  • Es sind keine Abweichungen oder Befreiungen erforderlich.
  • Das Bauvorhaben darf keiner Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB und keiner Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB unterliegen.
  • Die Erschließung muss gesichert sein.

Hinweise vor Einreichung einer Bauanzeige

Das Bauanzeigeverfahren wird nur auf entsprechenden Antrag des Bauherrn eingeleitet. Es ist nur eröffnet, wenn plankonform gebaut werden soll. Zulassungen oder Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  dürfen ebenso wenig erforderlich sein wie Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 67 BbgBO.

Das Bauanzeigeverfahren bringt eine verfahrensrechtliche Erleichterung und eine deutliche Abkürzung des Verfahrens auf nur einen Monat. Diese Monatsfrist kann erreicht werden, weil eine Verlagerung der Verantwortung auf den Entwurfsverfasser erfolgt. Dazu erklärt der Entwurfsverfasser, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt. Diese „Erklärung der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers nach § 63 Abs. 2 BbgBO“ ist mit den Antragsunterlagen einzureichen. (veröffentlicher Vordruck – Anlage 4.1).

Dem Bauherrn obliegt zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung seines nicht genehmigungsfreien Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte (Entwurfsverfasser / Unternehmer / Bauleiter) gem. §§ 53 - 56 BbgBO zu bestellen, die den Anforderungen entsprechen.

Die Bauanzeige entfaltet im Gegensatz zur Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung, da im Bauanzeigeverfahren keine Baugenehmigung erteilt wird. Weitere erforderliche Genehmigungen (z. B. Fällgenehmigung) müssen selbst eingeholt werden und gemäß § 72 Abs. 7 BbgBO zum Baubeginn vorliegen.

Nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Entspricht die Bauanzeige nicht den Anforderungen erfolgt die Untersagung der Bauausführung.

Hinweise zur Bearbeitung des Antrages

  • Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen sowie bei Vollständigkeit die Einholung der Stellungnahme des Bereiches Stadtplanung (463) bzw. des Bereiches Stadterneuerung (466) und letztendlich die Freigabe der Bauausführung.
  • Vor Ablauf von einem Monat nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde ist die Baufreigabe oder die Untersagung der Bauausführung zu erteilen.
  • Die Bauausführung wird ohne vorherige Rücksprache untersagt, wenn die Voraussetzungen gemäß 62 Abs. 4 BbgBO nicht vorliegen. Eine Nachforderung von Unterlagen ist im Bauanzeigeverfahren nicht zulässig.
  • Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

Geltungsdauer der Bauanzeige

Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist von vier Jahren begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.

Hinweise zum Datenschutz

Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.

Bitte beachten:
Eine Weitergabe von Baudaten an Baustelleninformationsdienste erfolgt nicht. Wenn Sie als Bauherr bundesweit an Leistungsausschreibungen für Ihr Bauvorhaben teilnehmen möchten, müssen Sie dies in Eigenverantwortung erklären an uns bekannte Anschriften.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserem Merkblatt:
Baudatenweitergabe an Baustelleninformationsdienste

Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages

Die Bauanzeige für ein geplantes Vorhaben ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:

Landeshauptstadt Potsdam 
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde 
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81 
14469 Potsdam.

Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:

Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10 
Haus 1, 6. Etage 
Bauantragsannahme, Zimmer 602

Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.

Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt in nachfolgenden Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links):

  • AG Nord West/Sanierungsgebiet Mitte
  • AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg

Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt bei Vollständigkeit des Antrages mit der Eingangsbestätigung. Der zuständige Sachbearbeiter kann aber auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.