Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung
Beschreibung
Bearbeitung eines Antrages auf Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung für ein geplantes Vorhaben im Gebiet der Stadt Potsdam, der Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder und Schlänitzsee sowie der Ortsteile Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren zur Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren.
- Voraussetzungen für ein "normales" Baugenehmigungsverfahren
- Antrag auf Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)
- Hinweise zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken
- Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
- Bautechnische Nachweise
- Erforderliche Beteiligungen
- Geltungsdauer der Genehmigung
- Hinweise zur Vergabe der Hausnummer
- Hinweise zum Datenschutz
- Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Voraussetzungen für ein "normales" Baugenehmigungsverfahren
Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag richtig eingereicht wird, sind nachfolgende Hinweise zu beachten:
Ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren ist immer dann anzuwenden, wenn es sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben handelt und die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht vorliegen.
Nachfolgende Fragen geben Ihnen Klarheit, ob für Ihr Bauvorhaben wirklich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist:
- Ist das geplante Vorhaben gemäß § 61 neue BbgBO ein baugenehmigungsfreies Vorhaben? Eine Information zu genehmigungsfreien Vorhaben finden Sie unter Downloads / Links.
- Handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 oder 3? Eine Übersicht der Gebäudeklassen finden Sie unter Downloads / Links. Entspricht das Vorhaben des Weiteren in vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist die Erschließung gesichert?
Sind eine oder beide Fragen mit „nein“ zu beantworten, dann ist ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren unumgänglich.
Des Weiteren ist zu beachten, dass ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn das Vorhaben zwar in einem Bebauungsplangebiet liegt, aber Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften oder Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich sind.
Antrag auf Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO)
Wurde ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag (formlos) schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden.
Hinweise zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Vorhaben zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Wird also der baulichen Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben, so liegt hier eine Änderung der bisherigen Nutzung vor. Eine Genehmigungsfreiheit liegt nur dann vor, wenn im konkreten Einzelfall keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung.
Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen -, die Einbeziehung des Nachbarn zur Wahrung seiner Rechte, die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
Die Baugenehmigung kann die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen (z.B. Fällgenehmigung) einer anderen Behörde einschließen (Konzentrationswirkung = Bündelung des Verfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde mit einer Genehmigung aus einer Hand). Zu beachten ist jedoch, dass in bestimmten Fällen eine Konzentrationswirkung ausgeschlossen ist.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass die Behörde nach erbrachter Leistung die Kostenforderung nicht realisieren kann.
Bitte beachten Sie, dass im Falle der geforderten Vorschusszahlung die Bearbeitung des Antrages bis zum Eingang des festgesetzten Betrages ausgesetzt wird.
Weiterhin wird auch die Bearbeitung Ihres Antrages bis zum Eingang vollständiger Bauvorlagen ausgesetzt (Friststopp der Behörde). Zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages reichen Sie bitte fehlenden Bauvorlagen gemäß § 69 Abs. 2 BbgBO kurzfristig nach, spätestens innerhalb von 4 Wochen.
Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.
Bautechnische Nachweise
Für Ihr Bauvorhaben sind in der Regel die Anfertigung bautechnischer Nachweise (§ 66 BbgBO) für die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz und der Energieeinsparverordnung erforderlich.
Mit der neuen BbgBO kann der Bauherr auch weiterhin die Erteilung der Baugenehmigung abwarten, bevor erhebliche finanzielle Mittel für die Prüfung der bautechnischen Nachweise aufgewendet werden.
Rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn müssen allerdings die erforderlichen bautechnischen Nachweise bzw. Prüfberichte in der unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Erforderliche Beteiligungen
Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Behörden und Stellen, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich sind oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, eingeholt. Soweit bundesrechtliche Vorschriften keine längeren Fristen vorsehen, sind die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen innerhalb eines Monats abzugeben.
Diese Beteiligung ist für ein einfaches Wohnhaus natürlich nicht so umfangreich wie für ein öffentliches Gebäude oder etwa eine Arbeitsstätte. Zu den beteiligten Ämtern / Bereichen gehören z. B.:
- Bereich 463 - Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung, Bereich Planungsrecht
- Bereich 443 - Umwelt und Natur - untere Naturschutzbehörde/untere Wasserbehörde
- Bereich 466 - Stadterneuerung
- Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde
- Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam
- Amt für Immissionsschutz Brandenburg.
Weiterhin können auch beteiligt sein:
- Nachbarn der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 BbgBO, wenn öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden (Stellungnahme des Nachbarn innerhalb von 2 Wochen).
Geltungsdauer der Genehmigung
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung / Teilbaugenehmigung beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist entsprechend geltenden Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg nicht möglich.
Hinweise zur Vergabe der Hausnummer
Für die Neuerrichtung bzw. Umnutzung von Gebäuden für eine Wohn- bzw. Gewerbenutzung ist die Zuordnung einer Hausnummer durch den Bauherren oder sonstige Berechtigte erforderlich. Diese ist wie folgt zu beantragen:
Fachbereich Kataster und Vermessung der Stadtverwaltung Potsdam
Dienstgebäude: Hegelallee 6-10
Haus 1, 4. Etage, Zimmer 417
Telefon +49 331 289-2578.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Hausnummernvergabe".
Hinweise zum Datenschutz
Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten der am Bau Beteiligten und der Baudaten an nicht am Verfahren Beteiligte, insbesondere Baustelleninformationsdienste, ist nur mit Einwilligung der am Bau Beteiligten zulässig.
Bitte beachten:
Wenn Sie als Bauherr bundesweit an Leistungsausschreibungen für Ihr Bauvorhaben teilnehmen möchten, müssen Sie dies eigenverantwortlich klären.
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Ein Antrag auf Baugenehmigung für ein geplantes Vorhaben muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft unterschrieben sein.
Die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein und sind in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen.
Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.
Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14469 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude: Hegelallee 6-10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.
Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt in einer der 3 festgelegten Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links). Diese sind:
- AG Nord West/Sanierungsgebiet Mitte
- AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
- AG Sonderbauten (Bauvorhaben gemäß § 2 (4) BbgBO)
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt bei Vollständigkeit des Bauantrages mit Eingangsbestätigung; bei Unvollständigkeit mit der Anforderung der fehlenden Unterlagen. Der zuständige Sachbearbeiter kann aber auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.