Bauanzeige
Beschreibung
Bearbeitung eines Antrages für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans.
Voraussetzungen:
- Es handelt sich um ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 (siehe Downloads / Links)
(Fußboden eines oberirdischen Geschosses liegt nicht höher als 7m über der Geländeoberfläche). - Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegen.
- Es darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
- Es sind keine Abweichungen oder Befreiungen erforderlich.
- Das Bauvorhaben darf keiner Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB und keiner Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB unterliegen.
- Die Erschließung muss gesichert sein.
Hinweise vor Einreichung einer Bauanzeige
Das Bauanzeigeverfahren wird nur auf entsprechenden Antrag des Bauherrn eingeleitet. Es ist nur eröffnet, wenn plankonform gebaut werden soll. Zulassungen oder Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen ebenso wenig erforderlich sein wie Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 67 BbgBO.
Das Bauanzeigeverfahren bringt eine verfahrensrechtliche Erleichterung und eine deutliche Abkürzung des Verfahrens auf nur einen Monat. Diese Monatsfrist kann erreicht werden, weil eine Verlagerung der Verantwortung auf den Entwurfsverfasser erfolgt. Dazu erklärt der Entwurfsverfasser, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt. Diese „Erklärung der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers nach § 63 Abs. 2 BbgBO“ ist mit den Antragsunterlagen einzureichen. (veröffentlicher Vordruck – Anlage 4.1).
Dem Bauherrn obliegt zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung seines nicht genehmigungsfreien Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte (Entwurfsverfasser / Unternehmer / Bauleiter) gem. §§ 53 - 56 BbgBO zu bestellen, die den Anforderungen entsprechen.
Die Bauanzeige entfaltet im Gegensatz zur Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung, da im Bauanzeigeverfahren keine Baugenehmigung erteilt wird. Weitere erforderliche Genehmigungen (z. B. Fällgenehmigung) müssen selbst eingeholt werden und gemäß § 72 Abs. 7 BbgBO zum Baubeginn vorliegen.
Nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Entspricht die Bauanzeige nicht den Anforderungen erfolgt die Untersagung der Bauausführung.
Hinweise zur Bearbeitung des Antrages
- Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen sowie bei Vollständigkeit die Einholung der Stellungnahme des Bereiches Stadtplanung (463) bzw. des Bereiches Stadterneuerung (466) und letztendlich die Freigabe der Bauausführung.
- Vor Ablauf von einem Monat nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde ist die Baufreigabe oder die Untersagung der Bauausführung zu erteilen.
- Die Bauausführung wird ohne vorherige Rücksprache untersagt, wenn die Voraussetzungen gemäß 62 Abs. 4 BbgBO nicht vorliegen. Eine Nachforderung von Unterlagen ist im Bauanzeigeverfahren nicht zulässig.
- Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Geltungsdauer der Bauanzeige
Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist von vier Jahren begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.
Hinweise zum Datenschutz
Die Bauaufsichtsbehörden, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sowie die am Verfahren sonst beteiligten Behörden und Stellen dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeiten.
Bitte beachten:
Eine Weitergabe von Baudaten an Baustelleninformationsdienste erfolgt nicht. Wenn Sie als Bauherr bundesweit an Leistungsausschreibungen für Ihr Bauvorhaben teilnehmen möchten, müssen Sie dies in Eigenverantwortung erklären an uns bekannte Anschriften.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserem Merkblatt:
Baudatenweitergabe an Baustelleninformationsdienste
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Die Bauanzeige für ein geplantes Vorhaben ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam.
Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:
Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Bauantragsannahme, Zimmer 602
Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.
Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt in nachfolgenden Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links):
- AG Nord West/Sanierungsgebiet Mitte
- AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt bei Vollständigkeit des Antrages mit der Eingangsbestätigung. Der zuständige Sachbearbeiter kann aber auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.
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Erforderliche Unterlagen
- Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
- Der Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen ist in mindestens dreifacher Ausfertigung (3 getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Weitere Unterlagen können verlangt werden.
- Bitte beachten: Zusätzlich sind die Bauvorlagen gemäß § 2 Abs. 3 BbgBauVorlV in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.
- Beachten Sie bitte auch die vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung herausgegebenen „Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
- Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden (www.mil.brandenburg.de).
Erforderliche Bauvorlagen für das Bauanzeigeverfahren sind i.d.R:
- Antragsformular (veröffentlichter Vordruck - Anlage 1)
- Baubeschreibung (§ 9 BbgBauVorlV) – Vordruck – Anlage 2.1
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 65 BbgBO
- Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 7 BbgBauVorlV)
- Amtlicher Lageplan (§ 7 Abs. 3 BbgBauVorlV)
- Objektbezogener Lageplan (§ 7 Abs. 6 BbgBauVorlV)
- Bauzeichnungen (§ 8 BbgBauVorlV – Gründung, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Flächenberechnungen nach DIN 277
- Nachweis der Einhaltung der GRZ/GFZ (Festsetzungen im B-Plan)
- Rechnerischer Nachweis der notwendigen KFZ-Stellplätze
- Herstellungskosten des Vorhabens nach § 3 Abs. 3 BbgBauGebO (Vordruck – Anlage 4.4)
- Außenanlageplan (§ 7 Abs. 7 BbgBauVorlV)
- Grundstücksentwässerungsplan (§ 7 Abs. 8 BbgBauVorlV)
- Angaben über die gesicherte Erschließung (Wasser/Abwasser/Energie/verkehrsmäßige Erschließung)
- Standsicherheitsnachweis (§ 10 BbgBauVorlV), soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird
- Brandschutznachweis (§ 11 BbgBauVorlV), soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird
- Erklärung der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers nach § 63 Abs. 2 BbgBO - Vordruck – Anlage 4.1
- Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.
Die Bauvorlagen müssen:
- aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
- sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe DIN A-4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
- Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
Für die Darstellung in den Bauvorlagen ist folgendes zu beachten:
- die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
- die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung
- die Lage- oder Höhenangaben sind im geodätischen Bezugssystem des amtlichen Vermessungswesens anzugeben (Bezugssystemerlass vom 01.12.2016 – DHHN2016).
Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
Bei Umbaumaßnahmen ist der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.
Gebühren
- Tarifstelle 1.1.1. – mindestens 100,00 Euro - für die Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschl. der dazugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren = 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes
- Tarifstelle 10.5 - 100,00 Euro – für die Untersagung der Bauausführung nach § 62 Abs. 4 BbgBO
Weitere Gebühren können anfallen, z.B.:
- Tarifstelle 5.1 - das Doppelte der jeweiligen Gebühr – für die nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschl. der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage
- Tarifstelle 1.4.2 – Zuschlag zu den jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 = 100 bis 4.000,00 Euro für die Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen
- Tarifstelle 5.2 - das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 – für die nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschl. der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung
- Tarifstelle 4.1.2 – Bauüberwachung (§ 82 Abs. 1 BbgBO) = Zeitgebühr – mindestens 200,00 Euro
- Tarifstelle 10.17 – Beratung in Bauangelegenheiten – eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr gem. § 2 Abs. 5 BbgBauGebO = 97 Euro
Fristen
Die Stellungnahme des Bereiches Stadtplanung bzw. des Bereiches Stadterneuerung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde darf mit der Bauausführung begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat.
Rechtsgrundlagen
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV)
Baugesetzbuch (BauGB)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV)
Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
Weitere Satzungen und rechtsgültige Bebauungspläne der Landeshauptstadt Potsdam
Wärmegesetzes im Land Brandenburg (BbgEEWärmeGDGGebO)
Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
Formulare
- Übersicht aller veröffentlichten Vordrucke des Landes Brandenburg
- Antragsformular
- Baubeschreibung
- Herstellungskosten des Vorhabens
- Erklärung der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers
- Statistischer Erhebungsbogen (auch online verfüllbar)
- Baubeginnsanzeige
- Erklärung der Tragwerksplanerin / des Tragwerksplaners gemäß Kriterienkatalog
- Einmessbescheinigung der Vermessungsingenieurin / des Vermessungsingenieurs
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Bescheinigung Prüfingenieur Standsicherheit
- Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin / des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vor Inbetriebnahme
- Angaben zur Einhaltung des Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Merkblätter
Downloads / Links
- Veröffentlichungen zum Bauordnungsrecht auf der Seite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
- Veröffentlichungen zum Bauplanungsrecht auf der Seite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
- Infos des Bauministeriums zum EEWärmeG / BbgEEWärmeGDG
- Rahmenbedingungen für elektronische Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren im Land Brandenburg“ (Stand: MIL 03.2017)
- Eingetragene Architekten des Landes Brandenburg
- Zugelassene Ingenieure des Landes Brandenburg
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Land Brandenburg
- Prüfingenieure für Berlin / Brandenburg
- Schornsteinfeger des Landes Brandenburg
- Bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige des Landes Brandenburg
- ILB-ZUSCHÜSSE für Wohnungsbau
Weitere Links
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Schwan | Arbeitsgruppenleiterin AG Nord-West / Sanierungsgebiet Mitte | +49 331 289-2634 |
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003747.php
- Druckdatum
- 04.12.2024 09:39