Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt entweder beim Einwohnermeldeamt des Haupt- oderNebenwohnsitzes.
Die Abmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- bzw. Nebenwohnung) kann
- durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen.
- persönlich oder schriftlich vorgenommen werden.
Details
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Als Nachweis über die Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine Abmeldebescheinigung.
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Abmeldeformular)
Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen - Personalausweis oder Reisepass bei Vorsprache
Gebühren
- keine
Verfahrensablauf
Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Dieser Meldeschein kann dann an folgende Adresse gesandt werden:
Landeshauptstadt Potsdam
Bürgerservicecenter
Friedrich-Ebert-Straße 79 / 81
14469 Potsdam
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Weitere Ansprechpunkte
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter | 0331 289-1111 |