Personenbeförderungen (Taxi- und Mietwagenkonzessionen) 

Kurzbeschreibung

Allgemeine Informationen zur Personenbeförderung

Beschreibung

Geschäftsmäßige oder entgeltliche Personenbeförderungen unterliegen den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und sind genehmigungspflichtig.

Zuständige Stelle:

  • Zuständig für den Verkehr mit Taxi oder Mietwagen ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes hat (Betriebssitz).
  • Für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam ist für die Genehmigung die Straßenverkehrsbehörde Potsdam zuständig.

Verfahrensablauf:

  • Die Genehmigungsbehörde holt Stellungnahmen zum Antrag u. a. von der Industrie- und Handelskammer, Gewerbezentralregister und der Taxigenossenschaft ein.
  • Dieses Verfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen und beträgt nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen i. d. R. 3 Monate.
  • Innerhalb dieser Frist entscheidet die Genehmigungsbehörde schriftlich über den Antrag.

Genehmigungsdauer:

  • Neubewerber erhalten die Konzession für die Dauer von maximal 2 Jahre. Während dieses Zeitraums ist die Konzession nicht übertragbar.
  • Die Wiedererteilung des Konzession kann höchstens auf 5 Jahre befristet werden und ist mindestens 3 Monate vor Ablauf unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

Taxikonzession

 

Das Taxi, als Ergänzung des ÖPNV, ist ein öffentliches Verkehrsmittel. Es dient der Befriedigung individueller Beförderungsbedürfnisse. Taxen sind an ihrer auffälligen Farbgebung in hell-elfenbein und einen auf dem Dach befindlichen "Taxi-Schild" zu erkennen.
In der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ist die durch die Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer angebracht.

Der Inhaber einer Taxikonzession hat 3 Pflichten zu erfüllen:

  1. Betriebspflicht
    Der Unternehmer ist verpflichtet den ihm genehmigten Betrieb an mind. 16 Tagen eines Kalendermonats für die Dauer von mind. 6 bis max. 8 Stunden aufrecht zu erhalten.

  2. Beförderungspflicht
    Fahrten, auch Kurzstrecken, dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. (z. B. stark alkoholisierte Personen)

  3. Tarifpflicht
    Das Beförderungsentgelt innerhalb des Territoriums der Landeshauptstadt Potsdam richtet sich nach der Taxitarifordnung der Landeshauptstadt Potsdam in der aktuell gültigen Fassung.

Die Gesamtzahl von Taxikonzessionen unterliegt den öffentlichen Verkehrsinteressen. Um eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes abzuwenden, ist die Anzahl der Taxikonzessionen in der Stadt Potsdam, unter Berücksichtigung der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit sowie der Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben, begrenzt.
Die Vergabe von Taxikonzessionen ist in der Stadt Potsdam unter Berücksichtigung von Neubewerbern und vorhandener Unternehmer geregelt. Zielstellung hierbei ist, die Bewerber aus beiden Antragstellergruppen gleichermaßen zu berücksichtigen.

Mietwagenkonzession

 

Der Mietwagen zählt im Gegensatz zum Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Umgangssprachlich sind Mietwagen Leihfarzeuge, die durch den Nutzer selbst geführt werden. Mietwagen nach dem Personenbeförderungsrecht sind im Gegensatz hierzu ausschließlich Kraftfahrzeuge, die mit Fahrer vermietet werden.

Im Gegensatz zum Taxi und auch zur Aufrechterhaltung des Taxigewerbes sind den Mietwagenunternehmen folgende Verpflichtungen auferlegt:

  • Mietfahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen zur Personenbeförderung bereit gehalten werden. Aufträge dürfen nur am Betriebs- oder Wohnsitz angenommen werden.
  • Nach dem Beförderungsauftrag ist der Mietwagen an den Betriebs- oder Wohnsitz zurück zu kehren.
  • Mietwagen dürfen vom äußeren Erscheinungsbild her nicht mit dem Taxi verwechselt werden können (z. B. Wagenfarbe)

Den Mietwagenbetreibern sind gegenüber den Taxiunternehmern jedoch auch einige Erleichterungen eingeräumt.

Hierzu zählen:

  • es besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht
  • Der Fahrpreis ist frei verhandelbar. In Mietwagen ist jedoch ein gut ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen.
  • Die Wagenfarbe ist frei wählbar.
  • Die Anzahl der Mietwagengenehmigungen ist nicht begrenzt.

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