FAQ - Deutsch 

Kurzbeschreibung

Please note:

You can find the english version of this article in the link at the bottom!


1. Ist die Ausländerbehörde Potsdam für mein Anliegen zuständig?

 

Die Ausländerbehörde Potsdam wird erst dann für Ihre Anliegen zuständig, wenn Sie mit einem entsprechenden Visum eingereist sind und sich beim Bürgerservice der Landeshauptstadt Potsdam als Einwohnerin oder Einwohner Potsdams gemeldet haben. Bei Anfragen an die Ausländerbehörde Potsdam müssen Sie bitte immer eine Kopie Ihres Passes und Ihrer Meldebescheinigung zusenden. Sofern Sie das Anliegen einer anderen Person vorbringen, ist eine Vollmacht dieser Person mit beizufügen.

1.1. Ich wohne in Berlin, aber arbeite/studiere in Potsdam. Wer ist für mein Anliegen verantwortlich?

 

Die Zuständigkeit richtet sich immer nach Ihrem tatsächlichen Wohnort, in diesem Fall Berlin.

1.2. Ich bin offiziell in Potsdam gemeldet, wohne aber de facto bei Bekannten in Berlin. Muss ich mich in Berlin anmelden?

 

Richtig. Gem. §17 Abs. 1 BMeldG sind Sie verpflichtet, sich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Bei Nichtbefolgung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000,00 Euro, §54 Abs. 3 Alt. 2 BMeldG.

1.3. Ich wohne in einem Appartmentkomplex und ziehe in ein anderes Zimmer. Was muss ich beachten?

 

Sie müssen den Umzug beim Bürgerservice ummelden. Ansonsten kann Sie Post von Behörden (ABH, Finanzamt, Polizei) und Gerichten nicht erreichen.


2. Was muss ich beachten, bevor ich in die Bundesrepublik Deutschland zu einem längerfristigen Zweck (Familiennachzug, Erwerbstätigkeit, ect.) einreise?

 

Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich ein Visum zu beantragen. Dies gilt sowohl für die Einreise zu touristischen als auch zu längerfristigen Zwecken. Für Fragen und Beratungen zum Visumsverfahren ist nicht die Ausländerbehörde Potsdam, sondern die zuständige deutsche Botschaft Ihr Ansprechpartner (§§ 6 Abs. 1, 3, 71 Abs. 2 S. 1 AufenthG).

Die Ausländerbehörde ist nicht befugt zum Visumsverfahren zu beraten, auch wenn Sie keine Rückmeldung der zuständigen deutschen Botschaft erhalten. Außerdem darf die Ausländerbehörde Potsdam Ihnen wegen Unzuständigkeit auch kein Aufenthaltsrecht erteilen, wenn die Botschaft hierzu nicht in der Lage oder bereit ist. Diese vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Verfahrenswege sind unbedingt zu befolgen.


3. Existieren Ausnahmen von der Visumspflicht für touristische Zwecke?

 

Ausnahmen von der Visumpflicht für touristische Einreisen existieren für Staatsangehörige der sogenannten Anhang-II-Staaten, aber ausschließlich für touristische und Besuchsaufenthalte für eine Dauer von bis zu 90 Tagen. Ob diese Privilegierung auch für Ihren Staat gilt, müssen Sie vor der Einreise eigenverantwortlich ermitteln:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/staatenliste-zur-visumpflicht/207820


4. Darf ich mit einem Visum zu touristischen Zwecken oder während eines 90-tägigen touristischen Kurzaufenthalts arbeiten?

 

Grundsätzlich berechtigen weder das Schengen Visum, noch der visumsfreie 90-tägige touristische Aufenthalt für Personen aus Anhang-II-Staaten zur Erwerbstätigkeit (§ 6 Abs. 2a AufenthG).


5. Welche Konsequenzen sind möglich, wenn ich ohne ein entsprechendes Visum einreise?

 

Die Einreise ohne das erforderliche Visum ist unerlaubt (§ 14 Abs. 1 AufenthG) und führt zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere der Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG), der Abschiebung (§ 58 ff. AufenthG) ggf. mit Verbot der Wiedereinreise (§ 11 AufenthG) in die Bundesrepublik Deutschland. Außerdem droht die Stellung einer Strafanzeige wegen illegalen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 AufenthG). Dies kann dazu führen, dass Ihnen kein Aufenthaltstitel in Deutschland (mehr) erteilt werden kann.


6. Existieren Ausnahmen von der Visumspflicht für längerfristige Zwecke (z.B. Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung)?

 

Das Aufenthaltsrecht für längerfristige Zwecke kann durch die Staatsangehörigen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Bundesgebiet eingeholt werden (§ 41 Abs. 1 AufenthV).

Überdies können Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit eingeholt wird, im Bundesgebiet beantragen (§ 41 Abs. 2 AufenthV). Hierzu müssen Sie sich nach Ihrem Zuzug nach Potsdam binnen von 90 Tagen in der Ausländerbehörde Potsdam melden.

6.1. Ich habe die Staatsangehörigkeit eines in § 41 Abs. 1, 2 AufenthV genannten Staats inne. Sollte ich ein Visum beantragen, auch wenn ich von der Visumspflicht befreit bin?

 

Ja, wir empfehlen Ihnen dringend auch dann ein Visum zu beantragen, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines in § 41 Abs. 1, 2 AufenthV genannten Staats innehaben und deshalb von der Visumspflicht befreit sind. Sie haben das Recht ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatstaats i.S.v. §§ 6 III, 71 II 1 AufenthG zu beantragen.

Die Ausländerbehörde Potsdam darf Anträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit erst dann bearbeiten, wenn Sie sich in der Meldebehörde der Hauptstadt Potsdam angemeldet haben. Außerdem ist die Ausländerbehörde terminlich stark ausgebucht.

Wenn Sie sich bereits langfristig vor Ihrer Einreise um ein Visum bemühen, verfügen Sie bereits im Moment der Einreise über eine wirksame Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und müssen sich nach der Anmeldung nicht auf einen Termin warten. Im Visumsverfahren wird zudem bereits Ihr Recht, die von Ihnen im Bundesgebiet gewünschte Erwerbstätigkeit auszuüben, abschließend geprüft. Wenn Sie sich erst in Deutschland um die entsprechende Aufenthalts- und Erwerbsberechtigung bemühen, müssen Sie mit mehrmonatigen Wartezeiten rechnen in denen Sie nicht arbeiten dürfen. Denn neben der Wartezeit auf den Termin muss auch auf das Prüfergebnis der Bundesagentur für Arbeit abgewartet werden, was zusätzlich bis zu 3 Wochen in Anspruch nehmen kann. Wenn Sie mit Kenntnis Ihres längerfristigen Aufenthalts schnellstmöglich ein Visum beantragen, haben Sie die Chance sich frühzeitig und vor der Einreise Stress und lange Wartezeiten zu ersparen.

6.2. Ich bin Inhaberin oder Inhaber einer Firma/Organisation und plane Staatsangehörige der oben genannten Staaten einzustellen. Sollte ich mich vorher darum kümmern, dass meine künftigen Beschäftigten ein Visum einholen?

 

Ja, wir empfehlen dringend, dass Sie Ihre künftigen Beschäftigten dahingehend beraten vor der Einreise ein Visum einzuholen.

Die Ausländerbehörde Potsdam darf Anträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit erst dann bearbeiten, wenn die Person sich in der Meldebehörde Potsdams angemeldet hat, was mit Wartezeiten auf einen Termin verbunden ist. Außerdem ist die Ausländerbehörde terminlich stark ausgebucht. Wenn Ihre Beschäftigten sich bereits langfristig vor Ihrer Einreise um ein Visum bemühen, verfügen Ihre Arbeitskräfte bereits im Moment der Einreise über ein wirksames Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht und müssen sich nach der Anmeldung nicht auf einen Termin warten. Denn im Visumsverfahren wird bereits das Recht, die im Bundesgebiet gewünschte Erwerbstätigkeit auszuüben, geprüft.

Wenn Ihre Beschäftigten sich erst in Deutschland um die entsprechende Aufenthalts- und Erwerbsberechtigung bemühen, müssen Sie mit mehrmonatigen Wartezeiten rechnen in denen Ihre Beschäftigten nicht arbeiten dürfen. Denn neben der Wartezeit auf den Termin muss in den allermeisten Fällen auch auf das Prüfergebnis der Bundesagentur für Arbeit gewartet werden, was zusätzlich bis zu 3 Wochen dauern kann. Wenn Ihre Beschäftigten mit Kenntnis des zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses schnellstmöglich ein Visum beantragen, haben sie die Chance sich frühzeitig und vor der Einreise Stress und lange Wartezeiten zu ersparen.


7. Ich bin Vertreterin oder Vertreter einer Firma oder Organisation und habe eine Frage zu einer Arbeitskraft aus dem Ausland. Wie kann ich mit dieser Frage an die Ausländerbehörde herantreten?

 

Sie können Ihre Frage unter Angabe von Namen und Geburtsdatum Ihrer Arbeitskraft an die Ausländerbehörde Potsdam (auslaenderbehoerderathaus.potsdamde) richten. Bitte beachten Sie, dass im Hinblick auf personenspezifische Anfragen aus datenschutzrechtlichen Gründen Pass und Vollmacht der betreffenden Person als PDF-Datei anhängig sein müssen.


8. Ich bin frisch in Deutschland angekommen. Was muss ich tun?

 

Sie müssen sich beim Bürgerservice anmelden. Danach sollten Sie Pass, Visum und Meldebescheinigung in einem zusammenhängenden PDF-Dokument an die Ausländerbehörde per E-Mail
(auslaenderbehoerderathaus.potsdamde) oder per Post (Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam) senden, um einen Termin zu vereinbaren.


9. Mein Aufenthaltstitel läuft bald ab und ich möchte eine Verlängerung beantragen. Was muss ich beachten?

 

Sie müssen sich drei Monate vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels per E-Mail
(auslaenderbehoerderathaus.potsdamde) oder per Post (Friedrich-Ebert-Str. 79/81, 14469 Potsdam) bei der Ausländerbehörde melden, um einen Termin zu vereinbaren.


10. Ich möchte die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen. Was muss ich tun?

 

Die Ausländerbehörde ist für das Einbürgerungsverfahren nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich an die Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt Potsdam (Standesamt).


11. Ich möchte ausreisen. Was muss ich beachten?

 

Sie müssen sich vor der Ausreise beim Bürgerservice abmelden (Abmeldeformular).


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