Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage) 

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Bauvorlagen für einen Vorbescheid gemäß § 5 BbgBauVorlV

  • Antragsformular (veröffentlichter Vordruck - Anlage 1) - unter Punkt 6 des Formulars sind die konkreten Einzelfragen zum Vorbescheid zu formulieren
  • Baubeschreibung (veröffentlichter Vordruck – Anlage 2.1 oder formlos)
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte M 1 : 1000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks
  • sonstige für die Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfragen des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen

Richtet sich die Einzelfrage auf eine in die Baugenehmigung eingeschlossene Entscheidung, sind die für die Beurteilung erforderlichen besonderen Bauvorlagen entsprechend Anlage 3 der BbgBauVorlV beizufügen.

Weitere für die Beantwortung der Fragen erforderliche Bauvorlagen können sich im Verlaufe der Prüfung ergeben.

Umfang, Art, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen richten sich nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.

Die Bauvorlagen müssen

  • aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein;
  • sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe DIN A-4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein.
  • Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

Für die Darstellung in den Bauvorlagen ist folgendes zu beachten:

  • die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen,
  • die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung
  • Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
  • Bei Umbaumaßnahmen ist der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.

Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde "veröffentlichten Vordrucke" auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft unter „Bauantragsformulare“ (unter Downloads / Links "Übersicht über veröffentlichte Vordrucke des Landes Brandenburg") sind zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BbgBauVorlV).

Der Antrag muss eigenhändig vom Bauherrn oder der Vertretung der Bauherrengemeinschaft und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Erfordernis weitere Ausfertigungen verlangen.

Bitte beachten: Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Eine Annahme per E-Mail und eine Annahme von USB-Sticks ist leider nicht möglich. Bitte reichen Sie die Bauvorlagen in der elektronischen Form ausschließlich auf CD ein.

Die Einreichung vollständiger Unterlagen unter Einhaltung der BbgBauVorlV ist eine entscheidende Voraussetzung zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages.

Gebühren

Beantwortung einzelner Fragen zum Bauordnungsrecht 200-3000€; Beantwortung der Frage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit 400-15000€.

Gem. Tarifstelle 1.7 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Tarifstelle 1.7.1 - 200,00 - 3.000,00 Euro, jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr - für die Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich einzelner Tatbestandmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift

Tarifstelle 1.7.2 - 400,00 - 15.000,00 Euro, jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr - für die Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung der Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens

Tarifstelle 10.17 i.V.m. § 2 Abs. 5 BbgBauGebO- 97,00 Euro - ab der 2. Stunde, je angefangene Stunde für Beratung in Bauangelegenheiten (die 1. Stunde kostenfrei)

Gebühren bei Zurücknahme bzw. Ablehnung des Antrages

Die Gebühr beträgt 25 %, höchstens jedoch 75 % der vorgesehenen Gebühr oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate nach Vervollständigung der Unterlagen

Die Bearbeitungszeiten des Antrages sind abhängig von der Vollständigkeit der notwendigen Bauvorlagen - ohne vollständige Bauvorlagen ruht die Bearbeitung.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 2 Wochen nach Eingang die Vollständigkeit der Bauvorlagen und bestätigt den Eingang schriftlich bzw. fordert mit der Eingangsbestätigung die fehlenden Unterlagen an.

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen erfolgt die Einholung der Stellungnahmen. Die Ämter / Bereiche geben ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang ab.

Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen.

Fristen

Der Vorbescheid gilt sechs Jahre, bzw. entspricht der Geltungsdauer der zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses und bindet die Baugenehmigungsbehörde für diesen Zeitraum an die im Vorbescheid getroffenen Aussagen.

Rechtsgrundlagen

Bauordnungsrecht

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Verordnung über Vorlagen und Nachweise im bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV)

Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

Weitere Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Thema Bauordnungsrecht finden Sie unter Downloads / Links.
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Bauplanungsrecht

Baugesetzbuch (BauGB) 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) 

Sonstige Vorschriften

Gebührengesetz für das Land Brandenburg - (GebGBbg)

Weitere Gesetze, Verordnungen, Sonderbauvorschriften, Bauprodukte-Verordnungen, Technische Baubestimmungen, Richtlinien und Erlasse des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung

Satzungen und rechtsgültige Bebauungspläne der Landeshauptstadt Potsdam 

Weitere Informationen

Betrifft die Frage im Vorbescheid ein Gebäude, kann die Einschaltung eines oder einer Bauvorlageberechtigten (Architekt bzw. Architektin, Bauingenieur bzw. Bauingenieurin) erforderlich sein.

Hinweise vor Einreichung des Antrages

Im Vorbescheidsverfahren kann der Bauherr einzelne Fragen zu seinem Bauvorhaben vorab verbindlich klären lassen, ohne bereits einen Bauantrag stellen zu müssen.

Die Fragen zum Vorbescheid können sein:

  • Einhaltung der Abstandsflächen
  • die Art oder das Maß der baulichen Nutzung
  • die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück
  • die Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
  • die Erschließung
  • Inaussichtstellung einer Grundstückszufahrt, Fällgenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis, denkmalrechtliche Einordnung

Die Beantwortung Ihrer Fragen nach bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Belangen  durch die untere Bauaufsichtsbehörde hat eine Geltungsdauer von 6 Jahren.

Gegenstand eines Vorbescheides können aber auch denkmalrechtliche oder naturschutzrechtliche Fragen oder auch Fragen aus anderen Fachbereichen sein. Die Beantwortung dieser Fragen hat eine rechtliche Bindungswirkung von insgesamt 3 Jahren.

Die Bindungswirkung für die im Vorbescheid beantworteten Fragen erstreckt sich auf die v. g. Geltungsdauer, sofern das im Baugenehmigungsverfahren beantragte Vorhaben dem des Vorbescheides entspricht, auch wenn zwischenzeitlich zu diesen Themen andere Rechtsvorschriften oder Satzungen gelten.

Für ein Vorbescheidsverfahren sind nur die Bauvorlagen einzureichen, die für die Beantwortung der Fragen zwingend erforderlich sind. Dies kann zu einer Kosten- und Zeitreduzierung für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren führen, da die vorweg genommene Klärung von Teilaspekten im Vorbescheid beim späteren Genehmigungsverfahren nicht noch einmal vorgenommen werden muss.

Für die zur Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Bauvorlagen müssen die Fragen so formuliert werden, dass sie möglichst konkret und zielgerichtet mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sind. Das Merkblatt „Vorbescheid“ gibt Ihnen weitergehende Hinweise.

Bitte beachten: Richten sich die Fragen auf ein Gebäude, müssen die Bauvorlagen von einem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden.

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Hinweise zur Bearbeitung des Antrages

  • Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen - die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
  • Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.
  • Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

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Hinweis zur Bauvorlageberechtigung bei Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers

Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt. Der Nachweis ist von Architekten und bauvorlageberechtigten Ingenieuren, unabhängig davon, ob es sich um Brandenburger, um Kollegen aus anderen Bundesländern oder um solche handelt, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, in gleicher Weise durch v. g. Bescheinigung zu erbringen.

Verfahrensablauf

Der Vorbescheid wird mit dem Bauantragsformular beantragt, indem im Kopf des Antrags „Antrag auf Vorbescheid“ ausgewählt wird.

Ansprechpartner

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt 

Der Antrag auf Vorbescheid ist an nachfolgende Postanschrift zu senden: 

Landeshauptstadt Potsdam 
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde 
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81 
14461 Potsdam

Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:

Dienstgebäude: Hegelallee 6 - 10 
Haus 1, 6. Etage 
Bauantragsannahme, Zimmer 602

Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.

Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt in einem der 3 festgelegten Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links). Diese sind:

  • AG Nord West/Sanierungsgebiet Mitte
  • AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
  • AG Sonderbauten (Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO)

Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt bei Vollständigkeit des Vorbescheides mit Eingangsbestätigung; bei Unvollständigkeit mit der Anforderung der fehlenden Unterlagen. Der zuständige Sachbearbeiter kann aber auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.

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Erforderliche Beteiligungen

Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Ämter/Bereiche, deren Aufgabenbereich aufgrund landesrechtlicher Vorschriften berührt sind, eingeholt. Diese nehmen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens Stellung. Für die Gemeinden beträgt die Frist 2 Monate. Zu den beteiligten Ämtern/Bereichen gehören z. B.:

  • Bereich 41 - Fachbereich Stadtplanung
  • Bereich 452 - Umwelt und Natur
  • Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde

Zuständige Stelle

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

Henning-von-Tresckow Str. 2-8

14467 Potsdam

oberste.bauaufsichtmil.brandenburgde

Voraussetzungen

Die Fragen müssen einer selbstständigen Beurteilung zugänglich sein.

Betrifft die Frage im Vorbescheid ein Gebäude, kann die Einschaltung eines oder einer Bauvorlageberechtigten (Architekt bzw. Architektin, Bauingenieur bzw. Bauingenieurin) erforderlich sein.

Hinweise vor Einreichung des Antrages

Im Vorbescheidsverfahren kann der Bauherr einzelne Fragen zu seinem Bauvorhaben vorab verbindlich klären lassen, ohne bereits einen Bauantrag stellen zu müssen.

Die Fragen zum Vorbescheid können sein:

  • Einhaltung der Abstandsflächen
  • die Art oder das Maß der baulichen Nutzung
  • die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück
  • die Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
  • die Erschließung
  • Inaussichtstellung einer Grundstückszufahrt, Fällgenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis, denkmalrechtliche Einordnung

Die Beantwortung Ihrer Fragen nach bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Belangen  durch die untere Bauaufsichtsbehörde hat eine Geltungsdauer von 6 Jahren.

Gegenstand eines Vorbescheides können aber auch denkmalrechtliche oder naturschutzrechtliche Fragen oder auch Fragen aus anderen Fachbereichen sein. Die Beantwortung dieser Fragen hat eine rechtliche Bindungswirkung von insgesamt 3 Jahren.

Die Bindungswirkung für die im Vorbescheid beantworteten Fragen erstreckt sich auf die v. g. Geltungsdauer, sofern das im Baugenehmigungsverfahren beantragte Vorhaben dem des Vorbescheides entspricht, auch wenn zwischenzeitlich zu diesen Themen andere Rechtsvorschriften oder Satzungen gelten.

Für ein Vorbescheidsverfahren sind nur die Bauvorlagen einzureichen, die für die Beantwortung der Fragen zwingend erforderlich sind. Dies kann zu einer Kosten- und Zeitreduzierung für das sich anschließende Baugenehmigungsverfahren führen, da die vorweg genommene Klärung von Teilaspekten im Vorbescheid beim späteren Genehmigungsverfahren nicht noch einmal vorgenommen werden muss.

Für die zur Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Bauvorlagen müssen die Fragen so formuliert werden, dass sie möglichst konkret und zielgerichtet mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sind. Das Merkblatt „Vorbescheid“ gibt Ihnen weitergehende Hinweise.

Bitte beachten: Richten sich die Fragen auf ein Gebäude, müssen die Bauvorlagen von einem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden.

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Hinweise zur Bearbeitung des Antrages

  • Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Anforderung fehlender Unterlagen - die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung sowie die Einbeziehung anderer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
  • Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen. Dies ist die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.
  • Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

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Hinweis zur Bauvorlageberechtigung bei Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers

Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt. Der Nachweis ist von Architekten und bauvorlageberechtigten Ingenieuren, unabhängig davon, ob es sich um Brandenburger, um Kollegen aus anderen Bundesländern oder um solche handelt, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben, in gleicher Weise durch v. g. Bescheinigung zu erbringen.