Beschreibung
Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum können mittels einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes und einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (gebündelter Verwaltungsakt) genehmigt werden.
Voraussetzung hierfür ist:
- die Werbeanlage befindet sich auf öffentlich gewidmeten Straßenland
- die Werbeanlage befindet sich an der Stätte der Leistung befindet, d. h. an dem Ort der gewerblichen Tätigkeit, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird
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die Ansichtsfläche der Werbeanlage von 1,00 m² wird nicht überschritten (Vorder- und Rückseite zusammengenommen)
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die Werbeanlage wird nicht fest im Erdboden verankert
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Einbeziehung anderer Fachbereiche der Landeshauptstadt Potsdam sowie dem Polizeipräsidium Potsdam wird, sofern nichts entgegensteht, eine Sondernutzungserlaubnis erstellt.
Details
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
Gebühren
Die Gebühren sind individuell für den Einzelfall zu klären.
Für die Sondernutzungserlaubnis werden gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. November 2001 (Amtsblatt der Stadt Potsdam Nr.13/2001) Verwaltungsgebühren und gemäß der Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt Potsdam vom 22.11.2001 (Amtsblatt der Stadt Potsdam Nr. 13/2001), zuletzt geändert am 11. September 2008 (Amtsblatt Nr. 17/2008), Sondernutzungsgebühren erhoben.
Fristen
ca. 4 Wochen Bearbeitungsfrist
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
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Frau Hemme | Sachbearbeiterin Sondernutzung | 0331 289-3266 |
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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4753 Arbeitsgruppe Untere Straßenverkehrsbehörde | 0331 289-3251 |