Straßensondernutzung - Werbeanlagen
Beschreibung
Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum können mittels einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes und einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (gebündelter Verwaltungsakt) genehmigt werden.
Voraussetzung hierfür ist:
- die Werbeanlage befindet sich auf öffentlich gewidmeten Straßenland
- die Werbeanlage befindet sich an der Stätte der Leistung befindet, d. h. an dem Ort der gewerblichen Tätigkeit, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird
-
die Ansichtsfläche der Werbeanlage von 1,00 m² wird nicht überschritten (Vorder- und Rückseite zusammengenommen)
-
die Werbeanlage wird nicht fest im Erdboden verankert
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Einbeziehung anderer Fachbereiche der Landeshauptstadt Potsdam sowie dem Polizeipräsidium Potsdam wird, sofern nichts entgegensteht, eine Sondernutzungserlaubnis erstellt.