Werbeanlagen - Antrag auf Errichtung 

Beschreibung

Bearbeitung eines Antrages auf Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen im Gebiet der Stadt Potsdam sowie seiner Ortsteile Eiche, Grube, Nattwerder, Schlänitzsee, Fahrland, Neu Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Satzkorn und Uetz-Paaren.

Hinweise vor Einreichung des Antrages

In der Brandenburgischen Bauordnung befinden sich nur allgemeine Regelungen zu Werbeanlagen. Die Kommunen wurden in ihren Kompetenzen gestärkt. Durch den Erlass von örtlichen Bauvorschriften gemäß § 87 Abs. 1 BbgBO (z. B. Werbesatzung) können die Kommunen selber die Anforderungen an Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, bestimmen. So können besondere Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen gestellt werden oder gar der Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten baulichen Anlagen festgeschrieben werden.

Die Landeshauptstadt Potsdam hat eine Werbesatzung erlassen. Diese regelt u. a.:

  • die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen, die gemäß § 55 Absatz 8 Nr. 1 oder 8 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) – neue BbgBO: § 61 Abs. 1 Nr. 12 - keiner Baugenehmigung bedürfen.

Für die Errichtung/Anbringung von genehmigungsfreien Werbeanlagen ist gemäß § 3 der Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 27.02.2006  jedoch eine sonderbehördliche Erlaubnis erforderlich, soweit sie eine Größe von 1,0 qm überschreiten. Die Erlaubnis erteilt Ihre untere Bauaufsichtsbehörde.

Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag richtig eingereicht wird, geben Ihnen nachfolgende Hinweise Klarheit, ob für Ihr Vorhaben wirklich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist:
Dazu sollten Sie überprüfen, ob die von Ihnen geplante Werbeanlage zu den baugenehmigungsfreien Vorhaben gehört.

Gemäß § 60 Satz 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO sind nachfolgende Werbeanlagen genehmigungsfrei:

  1. Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder einer Zulassung nach Straßenrecht bedürfen.
  2. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 2,5 m²
  3. Werbeanlagen, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  4. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder),wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  5. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzter Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter
  6. sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Haben Sie Ihr Vorhaben nicht in der v.g. Auflistung der baugenehmigungsfreien Vorhaben gefunden, gehört Ihr Vorhaben mit Sicherheit zu den genehmigungspflichtigen Werbeanlagen. Sie müssen somit einen Antrag auf Baugenehmigung bei Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde stellen.

Sicherheit gibt Ihnen auch nachfolgende Definition des Begriffs Werbeanlage (§ 10 BbgBO):

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen.
Weitergehende Informationen finden Sie auch  unter Downloads/Links.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde gern beratend zur Verfügung.

Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages

Ein Antrag auf Baugenehmigung für die geplante Errichtung von Werbeanlagen ist an nachfolgende Postanschrift zu senden:

Landeshauptstadt Potsdam 
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde 
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81 
14469 Potsdam

Der Antrag kann auch persönlich in der Bauantragsannahme der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden:

Dienstgebäude: Hegelallee 6 - 10 
Haus 1, 6. Etage 
Bauantragsannahme, Zimmer 602

Zur Entgegennahme von formgerechten Anträgen sowie sonstigem Schriftverkehr bleibt die Bauantragsannahme auch an den Nichtsprechtagen während der Dienstzeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde geöffnet.
Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt in einem der 3 festgelegten Arbeitsgruppen (s. auch Übersichtsplan unter Downloads / Links). Diese sind:

  • AG Nord West/Sanierungsgebiet Mitte
  • AG Süd-Ost/Sanierungsgebiet Babelsberg
  • AG Sonderbauten (Bauvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 BbgBO)

Die Benennung des Sachbearbeiters erfolgt bei Vollständigkeit des Bauantrages mit Eingangsbestätigung; bei Unvollständigkeit mit der Anforderung der fehlenden Unterlagen. Der zuständige Sachbearbeiter kann aber auch in der Bauantragsannahme, Tel.-Nr. +49 331 289-2627 oder -2629, direkt erfragt werden.

Hinweise zur Bearbeitung des Antrages

  • Auf der Grundlage der geltenden Baurechtsvorschriften des Landes Brandenburg erfolgt die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen - bei Vollständigkeit die Übersendung der Eingangsbestätigung, bei Unvollständigkeit die Eingangsbestätigung mit der Anforderung fehlender Unterlagen, die Organisation der verwaltungsinternen Ämterbeteiligung und die Einbeziehung weiterer Fachbehörden sowie von Trägern öffentlicher Belange und letztendlich die Bescheidung des Antrages.
  • Bitte beachten Sie, dass bei Erfordernis die Bearbeitung Ihres Antrages bis zum Eingang vollständiger Bauvorlagen ausgesetzt werden kann. Zur zügigen Bearbeitung Ihres Antrages reichen Sie fehlende Bauvorlagen kurzfristig nach, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen.
  • Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

Erforderliche Beteiligungen

Sind die Bauvorlagen vollständig, werden die Stellungnahmen der Behörden und Stellen, deren Zustimmung, Einvernehmen oder Benehmen zur Baugenehmigung erforderlich sind oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, eingeholt. Diese nehmen innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens Stellung. Bei den Gemeinden beträgt die Frist 2 Monate.
Zu den beteiligten Ämtern / Bereichen gehören z. B.:

  • Bereich 323 - Straßenverkehr
  • Bereich 443 - Umweltamt
  • Bereich 463 - Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung, Bereich Planungsrecht
  • Bereich 471 - Verwaltung und Finanzmanagement
  • Bereich 472 - Grünflächen
  • Bereich 474 - Verkehrsanlagen
  • Bereich 466 - Stadterneuerung
  • Bereich 442 - untere Denkmalschutzbehörde

Geltungsdauer der Genehmigung

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist entsprechend geltenden Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg nicht möglich.

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