Übernachtungsteuer 

Beschreibung

Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.

Die Landeshauptstadt Potsdam erhebt von den Betreibern eines Beherbergungsbetriebes eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand eines Gastes für entgeltliche Übernachtungen in Potsdam in einem Beherbergungsbetrieb.

Seit dem 01.04.2024 werden alle entgeltlichen Übernachtungen besteuert. Eine Unterscheidung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtunen erfolgt nicht mehr.

Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % des für die Übernachtung aufgewendeten Entgeltes (abzüglich der Umsatzsteuer).

Von der Steuer befreit sind

  • Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen sowie
  • minderjährige Gäste und
  • Gäste bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Einrichtungen, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke aufnehmen.

Fälligkeit:
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.