Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Immobiliardarlehensvermittler

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des des § 491 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis:
Die Erlaubnis gemäß § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO berechtigt den Erlaubnisinhaber, sich dafür zu entscheiden, die gewerbliche Tätigkeit insgesamt nicht als Immobiliardarlehensvermittler, sondern als Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i Abs. 5 GewO) auszuüben.

Wenn der Gewerbetreibende sich hierfür entscheidet, hat er dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14 GewO) und bei der Registrierung gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzugeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ImmVermV). Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft. Die Beantragung muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.