Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister für Immobiliardarlehensvermittler oder Honorar-Immobiliardarlehensberater 

Beschreibung

Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO bei der Industrie-und Handelskammer eintragen zu lassen. Ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Die Erlaubnis gemäß § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO berechtigt den Erlaubnisinhaber, sich dafür zu entscheiden, die gewerbliche Tätigkeit insgesamt nicht als Immobiliardarlehensvermittler, sondern als Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i Abs. 5 GewO) auszuüben. Wenn der Gewerbetreibende sich hierfür entscheidet, hat er dies bei der Registrierung gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzugeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ImmVermV).

Anträge werden an die Industrie-und Handelskammer weitergeleitet.

Der Antrag muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

Hinweis:
Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1 GewO haben die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34i Absatzes 8 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen.

Jeweilige Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.