3833 Arbeitsgruppe Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII 

Beschreibung

Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) für Personen:

  • ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder
  • bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen ab Vollendung des
    Lebensjahres

Voraussetzungen

  • dass der in der Sozialhilfe anerkannte notwendige Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln insbesondere aus Einkommen und Vermögen abgesichert werden kann
  • dass keine den Bedarf abdeckenden Leistungen zum Lebensunterhalt von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen zur Verfügung stehen
   

Leitung

Öffnungszeiten

Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

 

Kontaktdaten

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Postanschrift

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