Grundsicherung 

Beschreibung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) für Personen:

  • ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder
  • bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen ab Vollendung des
    18. Lebensjahres

Voraussetzung:

  • dass der in der Sozialhilfe anerkannte notwendige Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln insbesondere aus Einkommen und Vermögen abgesichert werden kann
  • dass keine den Bedarf abdeckenden Leistungen zum Lebensunterhalt von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen zur Verfügung stehen