Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Beschreibung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Voraussetzung ist identisch mit denen des Bürgergelds (SGB II) und der Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII).
Die Grundsicherung wird im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Xll nur auf Antrag zunächst für 12 Monate geleistet. Bei fortgesetzter Bedarfslage sind die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut nachzuweisen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
In der Regel haben folgende Personen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
1. Anspruchsberechtigt wegen Alters sind Personen,
- die vor dem 01.01.1947 geboren sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- Personen die nach dem 31.12.1946 geboren sind mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (Jahrgänge 1947 bis 1964 gestaffelt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres).
2. Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind Personen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
- bei denen eine Stellungnahme eines Fachausschusses einer Behindertenwerkstatt vorliegt und danach die volle Erwerbsminderung kraft Gesetzes nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches gegeben ist.
Leistungsumfang
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beinhaltet insbesondere Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse.
Die Leistungen setzen sich aus
- Regelbedarf,
- Unterkunfts- und Heizkosten,
- ggf. Mehrbedarfszuschlägen und
- Krankenversicherungsbeiträgen
zusammen.
Einmalige Leistungen kommen nur in Ausnahmefällen (z.B. bei der Erstausstattung einer Wohnung etc.) in Betracht. Alle weiteren Bedarfe sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren.
Ein Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um seinen notwendigen Bedarf zu decken. Bei der Bedarfsberechnung wird das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrenntlebenden Ehegatten oder seines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt.
Die Hilfe wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen geleistet.