Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Beschreibung
"Hilfe zum Lebensunterhalt" ist das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "Sozialhilfe" bezeichnet wird.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Voraussetzung ist identisch mit denen des Bürgergelds (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).
Generell bekommen erwerbsfähige Menschen Bürgergeld, alte und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen bekommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
In der Regel haben folgende Personen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt:
- Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Rente erfüllen, ohne einen tatsächlichen Rentenanspruch zu haben.
- Personen, deren Anspruch auf Bürgergeld endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten.
- Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Sozialhilfe leben und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
- Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen
Leistungsumfang
Die Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet insbesondere Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse.
Die Leistungen setzen sich aus
- Regelbedarf,
- Unterkunfts- und Heizkosten,
- ggf. Mehrbedarfszuschlägen und
- Krankenversicherungsbeiträgen
zusammen.
Einmalige Leistungen kommen nur in Ausnahmefällen (z.B. bei der Erstausstattung einer Wohnung etc.) in Betracht. Alle weiteren Bedarfe sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Alle weiteren Bedarfe sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren.
Ein Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um seinen notwendigen Bedarf zu decken. Bei der Bedarfsberechnung wird das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrenntlebenden Ehegatten oder seines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt.
Die Hilfe wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen geleistet.