Voraussetzung für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses ist der Besuch der jeweils zuständigen bzw. nächstgelegenen oder nächsterreichbaren Schule, an welcher der gewählte Ausbildungsberuf angeboten wird sowie die Überschreitung der Entfernungsgrenze in der Sekundarstufe II von 6,0 km.
Die notwendigen Fahrtkosten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen abzüglich des Eigenanteils in Höhe der Kosten des Tarifes Potsdam AB/BC erstattet.
Nicht anspruchsberechtigt sind Schülerinnen, Schüler und Auszubildende der Oberstufenzentren, denen eine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung gezahlt wird. Es sei denn es besteht ein Anspruch auf die u. a. Sozialleistungen
Erstattung von Schülerfahrtkosten beim Anspruch auf Sozialleistungen:
- Schüler im Vollzeitunterricht an Oberstufenzentren und beruflichen Ersatzschulen (Berufsfachschule, zweijährige Fachoberschule, Gymnasiale Oberstufe), die einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben oder
- Auszubildende im Dualen System (Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb in Potsdam) die einen Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 des SGB II haben.
Der Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten muss vor Beginn des Erstattungsanspruchs gestellt werden und kann per Post zugesandt werden. Die Erstattung erfolgt frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat.
Bei Bewilligung des Antrages sind die Abrechnungstermine für die Fahrtkosten der 01. April (1. Schulhalbjahr: August – Januar) bzw. 01. Oktober (2. Schulhalbjahr: Februar – Juli) des jeweiligen Jahres.