Beratung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung 

Gebühren

Es fallen Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschau (bei einer Einäscherung sind zwei Leichenschauen durchzuführen),
  • die Beurkundungen,
  • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
  • die Einäscherung im Krematorium,
  • den Sarg (der ist auch bei einer Einäscherung erforderlich),
  • die Urne (nur bei einer Einäscherung),
  • das Bestattungsunternehmen.

Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).

Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.

Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.

Fristen

Eine Bestattung darf frühestens zwei Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder die Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Die Urne ist unverzüglich nach der Einäscherung beizusetzen. Abweichungen von den Fristen sind durch die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) möglich.

Verfahrensablauf

Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.

Ansprechpartner

Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde,

Bestattungsunternehmer

Zuständige Stelle

Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde

Voraussetzungen

  • Durchführung der Leichenschau,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
    • bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
    • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
  • Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
  • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle (sofern keine Seebestattung). 

Die weiteren Voraussetzungen für eine Seebestattung erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.