Schulabgangsuntersuchung 

Erforderliche Unterlagen

Bitte folgendes zur Untersuchung mitbringen:

  • ausgefüllter Anamnesebogen
  • Hilfsmittel wie Brille, Hörgeräte etc.

Gebühren

keine (die Kosten der Erstuntersuchung trägt das Land Brandenburg)

  • keine
  • ggfs. 23,00 Euro - für Duplikaterstellung

Bearbeitungsdauer

Dauer der Untersuchung: circa 30 Minuten

Fristen

Gültigkeitsdauer: Bei Beginn einer Beschäftigung des Jugendlichen darf die Erstuntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen.

Weitere Informationen

Dieses Verfahren gilt speziell in Brandenburg.

siehe Leistung „Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Bescheinigung“

Verfahrensablauf

Die Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden wird im Rahmen der Schulabgangsuntersuchungen in der Regel in der 10. Klassenstufe durchgeführt:

  • Im Vorfeld der Untersuchung erhalten Sie als Schülerin oder Schüler neben dem Termin der Untersuchung den Erhebungsbogen sowie eine Datenschutzinformation mit der Bitte den Erhebungsbogen zum Termin mitzubringen.
  • Die Untersuchungen erfolgen im Gesundheitsamt beziehungsweise in den jeweiligen Schulen.
  • Neben einer körperlichen Untersuchung gehören ein Seh- und Hörtest, eine Urinprobe sowie die Überprüfung des Impfstatus dazu.
  • Vom Gesundheitsamt erhalten Sie im Anschluss die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber.
  • Manchmal sind noch weitere Untersuchungen bei Fachärzten notwendig (zum Beispiel Augenarzt, Orthopäde etc.), bevor Sie die Bescheinigung erhalten.

Die Untersuchungstermine finden nach Absprache vormittags statt. Einzel- bzw. Nachuntersuchungen in der Kinder- und Jugendärztlichen Sprechstunde. 

Ansprechpartner

Neu!

Seit dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse:

Berliner Straße 150 a
Gebäude P
14467 Potsdam.

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Formular: Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung

Dokument: Datenschutzinformation

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja

Dieses Verfahren gilt speziell in Brandenburg.