Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Personaldokument
- bei Minderjährigen: Elternvollmacht
- ausgefüllter Anamnesebogen für die Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
bei Schülerpraktika zusätzlich:
- Elternvollmacht
- Praktikumsvertrag
Gebühren
- 45,00 Euro
Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Landesgebührenordnung und ist durch den / die Bürger*in zu begleichen. - Nachweise für Schülerpraktika sind kostenlos.
Zahlungsart
- Rechnung (Gebührenbescheid)
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln
Weitere Informationen
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:
- die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
- in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
- und dokumentiert wurde.
Verfahrensablauf
Terminbuchung
- Wenn sie in Potsdam Wohnen und Arbeiten können Sie unter folgendem Link einen verbindlichen Schulungstermin für die Belehrung ausschließlich online buchen: https://egov.potsdam.de/tnv/?START_OFFICE=avd
- Dauer des Termins inklusive Bearbeitungszeit: ca. 60 min
- Sollte ein Dolmetscher für die allgemeine Belehrung benötigt werden, wäre dieser von Ihnen zu organisieren.
- Ist die Belehrung für ein Praktikum notwendig, sollte diese drei Wochen vor Praktikumsantritt vereinbart werden. Bitte melden Sie sich in dem Fall telefonisch zwecks Absprache.
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt Potsdam
Haus P (2. Etage, Anmeldung)
Berliner Straße 150 a
14467 Potsdam
E-Mail: avd_beratungrathaus.potsdamde
Telefon: 0331 / 289-2358
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
- Wohn- oder Arbeitsort in Potsdam
- Vorlage eines gültigen Personaldokumentes
- Minderjährige benötigen eine "Elternvollmacht"
Rechtsbehelf
Land Brandenburg:
Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.
Land Brandenburg:
Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich. Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:
- die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
- in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
- und dokumentiert wurde.