Erstbelehrung gem. § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt (Gesundheitspass / Nachweis für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln)

Gebühren

  • 45,00 Euro

    Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Landesgebührenordnung und ist durch den / die Bürger*in zu begleichen.

  • Nachweise für Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst sind kostenlos

Zahlungsart

Die Bezahlung kann über Giropay, Kreditkarte, PayDirekt oder PayPal erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Land Brandenburg:

Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln

Weitere Informationen

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:

  • die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
  • in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
  • und dokumentiert wurde.

Verfahrensablauf

  • Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam hat die Technologiezentrum Glehn (TZG) GmbH mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Hier gelangen Sie zur Terminbuchung

  • Die Belehrung ist in 26 Sprachen möglich

  • Ist die Belehrung für ein Schülerpraktikum, Ehrenamt, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst bitte folgendes beachten:

    • Voraussetzung Wohnort Potsdam

    • 4 Wochen vor Praktikums-/Tätigkeitsbeginn Kontaktaufnahme per E-Mail an gesundheitspassrathaus.potsdamde

    • Nach E-Mail Eingang erfolgt eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt Potsdam
Haus P (2. Etage, Anmeldung)
Berliner Straße 150 a
14467 Potsdam

E-Mail: gesundheitspassrathaus.potsdamde
Telefon: 0331 / 289-2358

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Rechtsbehelf

Land Brandenburg:

Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

Land Brandenburg:

Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich. Ein Onlineverfahren ist nicht möglich.

Hinweise

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

Lebenslange Gültigkeit der Bescheinigung nach § 43 IfSG, wenn:

  • die Aufnahme der Tätigkeit nach Erwerb der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten erfolgte und
  • in diesem Zeitraum die erste Belehrung am Arbeitsort erfolgte
  • und dokumentiert wurde.