- allgemeine Informationen und Beratung
- Bearbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Bauantragsverfahren zum Ein- und Aufbringen von Materialien in oder auf den Boden
- Stellungnahmen im Rahmen von planungsrechtlichen Verfahren
- Veranlassung von Boden- und Materialproben
- Prüfung und Kontrolle von Maßnahmen wie Bodeneintrag nach Entsiegelung, Verfüllung von Baugruben, Aushub von Bodenmaterial
- Prüfung der Wiederverwendbarkeit / des Wiedereinbaus von Aushub- und Bodenmaterial
- Geländeauffüllungen und -verfüllungen dürfen nicht zu Bodenschäden führen
Jedermann, der auf Böden einwirkt, ist zur Vorsorge verpflichtet.
Bei z. B. Auffüllungen dürfen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt werden, sondern sind nachhaltig zu sichern. Geländeauffüllungen erfordern Fach- und Sachkenntnis.
Die Bodenschutzbehörde ist hier der richtige Ansprechpartner. Sie erfahren, worauf beim Bodenabtrag, der Zwischenlagerung und dem Wiedereinbau zu achten ist, ob das Bodenmaterial für eine Auffüllung geeignet ist und welche Risiken bestehen können.
Weitere Informationen finden Sie unter Downloads / Links.
HINWEISE:
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind gem. §7 BBodSchG verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist.
Bei allen Bauvorhaben fällt Boden an. Entweder beim Ausheben von Baugruben und Rohrgräben oder beim Aufbruch von Straßen, Wegen und Plätzen. Der ausgebaute Boden kann dabei unbelastet oder bereits durch vorherige Nutzung belastet sein.
Der schadlose und nachhaltige Umgang mit Bodenmaterial wird in einer Vielzahl von Rechtsverordnungen - wie dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) u.a. - geregelt.
Unter Bodenmaterial ist nicht nur der natürliche anstehende Boden zu verstehen, sondern auch andere Materialien (wie Baggergut), die jedoch nachweislich geeignet und für die geplante Nutzung zulässig sein müssen. Jeder, der auf Böden einwirkt, ist danach zur Vorsorge Verpflichtet.