Für den Betrieb einer Abwasseranlage benötigen Sie je nach Größe und Art der Anlage unter Umständen - zusätzlich zur wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung in die öffentliche Kanalisation - eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Beide Zulassungen sollten gleichzeitig beantragt werden.
- Die ordnungsgemäße Ableitung von Schmutzwasser aus Küchen, Baderäumen, Waschküchen usw. ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
- Wenn dafür aber kein öffentlicher Schmutzwasserkanal vorhanden ist, bleibt in den meisten Fällen nur die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube.
- Eine solche abflusslose Sammelgrube ist im Zusammenhang mit der Realisierung eines Neubauvorhabens oder als Einzelvorhaben grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.
- Ein entsprechender Antrag ist zu stellen.
- Bei der Unteren Wasserbehörde erhalten Sie darüber hinaus Auskünfte und Informationen für die Auswahl und den Bau Ihrer abflusslosen Sammelgrube unter dem Aspekt des Gewässerschutzes.
- Die Untere Wasserbehörde prüft Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Kleinkläranlagen auf die Einhaltung dieser Schutzziele und erteilt die entsprechenden Erlaubnisse.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen richtet sich an den Schutzzielen für die Einleitgewässer aus. Diese Schutzziele ergeben sich in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser ist ein guter Zustand zu erhalten bzw. zu erreichen. Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, auch die mit Kleinkläranlagen, ist somit Teil des Gewässerschutzes und dient dem Schutz des Allgemeinwohls.