Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende 

Erforderliche Unterlagen

Benötigte Unterlagen bei Ersterteilung:

  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung (formloser schriftlicher Antrag mit Begründung per Post, Fax oder Mail)
  • Kopie des Gewerbemietvertrages
  • Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (Freiberufler)
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I aus der der Name und Anschrift des Halters sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zu erkennen sind.
  • ggf. Erklärung zur Nutzungsüberlassung (Ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht zugleich auch Halter des Fahrzeuges, so ist durch eine Erklärung nachzuweisen, dass das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist vom Halter auszufertigen.)

Benötigte Unterlagen bei Wiedererteilung / Verlängerung:

  • schriftlicher formloser Antrag
  • sofern sich seit der letzten Antragstellung Änderungen ergeben haben, sind entsprechende Nachweise bezufügen (z. B. neuer Gewerbemietvertrag / aktuelle ZB I / aktuelle Gewerbeanmeldung etc.)

Gebühren

  • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
  • 50,00 bis 200,00 Euro - für 1 Jahr

Die Ausnahmegenehmigung ist einzelfallbezogen mit dem Sachbearbeiter zu klären.

Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Fristen

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Weitere Informationen

Land Brandenburg:

Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.

Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.

Land Brandenburg:

Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Rechtsbehelf

Land Brandenburg:

Widerspruch und Klage

  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Land Brandenburg:

Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.