Beschreibung
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tongeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte sind im Freien verboten, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit belästigt werden kann.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abspielens von Tongeräten im Freien zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Details
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit folgenden Mindestangaben:
∙ Antragsteller
∙ Ort der Veranstaltung
∙ Zeitraum der Veranstaltung
∙ Darlegung des öffentlichen Interesses
∙ Ansprechpartner
Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!
Gebühren
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt.
Der Gebührenrahmen beträgt gemäß Anlage 2, Punkt 2.4.4 der GebOUmwelt 70,00 € bis 530,00 €.
Verfahrensablauf
Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!
Zuständigkeit
Ordnungsamt, örtliche Ordnungsbehörde bzw. der zuständige Fachbereich der Stadt
Arbeitsgruppe 4521 Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, Immissionsschutz
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon |
---|---|---|---|
Frau Klingner | Immisionsschutz | Sachbearbeiterin ordnungsbehördlicher Vollzug / Immissionsschutz | 0331 289-2860 |
Frau König | Immissionsschutz | Sachbearbeiterin ordnungsbehördlicher Vollzug / Immissionsschutz | 0331 289-3767 |
Organisationseinheiten
Links und Downloads
Formulare
Weitere Informationen
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