Gewerbesteuer
Kurzbeschreibung
- Besteuerungsverfahren für Gewerbesteuer besteht aus zwei Elementen
- 1. Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags durch Betriebsfinanzamt mit anschließender Festsetzung durch Gewerbesteuermessbescheid
- 2. Gewerbesteuermessbescheid als Grundlage für Festsetzung der Gewerbesteuer durch hebeberechtigte Gemeinde
Beschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Sie wird auch als Objektsteuer bezeichnet. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht Ihr Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuer zielt damit auf die Leistungsfähigkeit Ihres Gewerbebetriebes ab. Für die Bemessung der Gewerbesteuer ist es grundsätzlich unerheblich, wer Inhaber des Betriebes ist. Dieser ist jedoch Schuldner der Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit diese Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielen. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als Gewerbebetrieb. Sie unterliegt damit regelmäßig der Gewerbesteuer.
Ihr Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags. Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt festgesetzt. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung Ihres Unternehmens befindet. Diesem Finanzamt obliegt auch die Entscheidung über die sachliche und die persönliche Gewerbesteuerpflicht. Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim Betriebsfinanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Dieses Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest. Dieser Bescheid wird Ihnen als Steuerpflichtige Person bekannt gegeben. Zudem wird der Inhalt dieses Bescheides der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Diese nimmt die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Den Hebesatz zur Gewerbesteuer setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Die Landeshauptstadt Potsdam erhebt Gewerbesteuer für jeden stehenden Gewerbebetrieb auf ihrem Territorium.
Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
In der Landeshauptstadt Potsdam beträgt der Hebesatz derzeit 455%.
Bestimmte Gewerbebetriebe, z. B. private Schulen, Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime, sind von der Gewerbesteuer befreit.
Die Gewerbesteuer wird nach Ablauf des Erhebungszeitraums durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Auf die Steuer sind Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat und sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Erforderliche Unterlagen
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine Gewerbesteuererklärung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch den Steuerpflichtigen zu übermitteln. Von der elektronischen Übermittlung kann nur in Ausnahmefällen, den sogenannten Härtefällen, abgesehen werden.
Gebühren
keine
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzlich vorgegebenen Bearbeitungsfristen für die Finanzämter.
Fristen
Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben. Diese Frist verlängert sich, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt.
Rechtsgrundlagen
Satzung der Gemeinde
Weitere Informationen
Hinweise zum Ausfüllen der Gewerbesteuererklärung enthält die Anleitung zur Gewerbesteuererklärung. Diese ist über das
ELSTER-Online-Portal einsehbar.
Verfahrensablauf
Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim Betriebsfinanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest. Dieser Bescheid wird dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben. Zudem wird der Inhalt dieses Bescheides der hebeberechtigten Gemeinde mitgeteilt. Diese nimmt die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen vor.
Ansprechpartner
Betriebsfinanzamt
Die Servicezeiten sind dem Internetauftritte des jeweils zuständigen Finanzamtes zu entnehmen.
Zuständige Stelle
Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das örtlich zuständige Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Man spricht in diesem Zusammenhang von dem Betriebsfinanzamt.
Voraussetzungen
Der Steuerpflichtige ist zur Übermittlung bzw. Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet. Die Übermittlung bzw. die Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist notwendig, und auf sie kann nicht verzichtet werden.
Sämtliche benötigten Formulare stehen online zur Verfügung; entweder über das Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen, oder im ELSTER-Online-Portal.
https://www.formulare-bfinv.de
https://www.elster.de/eportal/start
Onlineverfahren: Im Rahmen der länderübergreifenden Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz) wird den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei das ELSTER-Online-Portal (EOP) zur Verfügung gestellt. Im EOP besteht die Möglichkeit die Gewerbesteuererklärung online abzugeben.
Weitere Links
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Baumgart | 0 - 9, A - F | +49 331 289-1347 | |
Frau Hahnebach | G - L, O | +49 331 289-1340 | |
Frau Tattermusch-Kumm | M - N, P, R - S | +49 331 289-1421 | |
Herr Wulf | Q, T - Z | +49 331 289-3848 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000010299.php
- Druckdatum
- 21.11.2024 15:53