Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde können die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der Nähe zur Wohnung beantragen.
Voraussetzung hierfür ist der Eintrag in Ihrem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl". Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.
Ob ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet werden kann, hängt darüber hinaus von weiteren Kriterien ab:
- Sie müssen darauf angewiesen sein, Ihr Fahrzeug in der Nähe der Wohnung zu parken. Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze werden grundsätzlich nur an der Hauptwohnung eingerichtet.
- Es darf Ihnen kein privater Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen bzw. Sie müssen darlegen, dass es Ihnen nicht möglich ist, diese mit zumutbaren Mitteln zu schaffen oder zu mieten.
- Personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze können nur dort eingerichtet werden, wo Platz dafür ist und wo sie den Verkehr nicht gefährden oder behindern (z.B. nicht in Haltverbotsstrecken).
Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes besteht nicht. Letztlich liegt die Entscheidung darüber, ob ein Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet wird, im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Schwerbehindertenparkplätze können zudem von der Stadt nur im öffentlichen Straßenland eingerichtet werden.
Sollte der Wohnungseigentümer / Vermieter des Antragstellers über private Parkplätze verfügen, die diesem Gebäude zugeordnete sind, ist bei diesem die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes zu beantragen.
Antragstellung
Den Antrag auf Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes können Sie auf dieser Seite unter Downloads / Links herunterladen. Bitte fügen Sie dem vollständig ausgefülltem Antrag eine Skizze mit dem gewünschten Standort des Parkplatzes bei.
Nach vorliegen der erforderlichen Unterlagen bei der Straßenverkehrsbehörde, findet eine Ortsbesichtigung statt. Anschließend wird die Antragstellerin bzw. der Antragsteller benachrichtigt, ob der Parkplatz in der gewünschten Form eingerichtet werden kann.
Zwischen der Antragstellung und Entscheidung über die Einrichtung des Parkplatzes liegen etwa vier bis sechs Wochen. Nach Zustimmung zur Einrichtung wird von Seiten der Landeshauptstadt Potsdam ein Verkehrssicherungsunternehmen beauftragt welches die erforderliche Beschilderung installiert und die Parkstandsmarkierung aufbringt. Witterungsbedingt kann es vorkommen, dass zunächst nur das Schild aufgestellt wird und die Markierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.