Antrag auf Eintragung im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater 

Beschreibung

Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 bzw. § 34h GewO sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO bei der Industrie-und Handelskammer eintragen zu lassen. Ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Anträge werden an die Industrie-und Handelskammer weitergeleitet.

Der Antrag muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

Hinweis:

Gewerbetreibende nach § 34f Absatz 1 GewO haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des § 34f Absatzes 5 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen.

Gewerbetreibende nach § 34h Absatz 1 GewO haben Personen, die unmittelbar bei der Beratung nach § 34h Abs. 1 Satz 4 GewO mitwirken unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen.

Jeweilige Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.