Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass
Kurzbeschreibung
- Erlaubnis zum gelegentlichen Verkauf von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen und zu besonderen Anlässen beantragen
- Gegenstand: Gelegentliches Anbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen und zu besonderen Anlässen; Genügt, wenn der Verkauf in räumlichem Zusammenhang mit der Messe, der Ausstellung, dem Fest oder der Veranstaltung erfolgt (z.B. auf dem Vorplatz oder an einer Zufahrtstraße) ; Ausschluss von Waren, die primär Gegenstand der Messe oder Ausstellung sind (Verkauf nur anlässlich der Messe/Ausstellung); Erfasst ist nur der Sofortverkauf von Waren, nicht die bloße Entgegennahme von Bestellungen ; Die Erlaubnis macht eine Reisegewerbekarte entbehrlich; Beim Vorliegen einer Reisegewerbekarte, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, keine Erlaubnis erforderlich; Sonstige Erlaubnisse (z.B. nach Straßen oder Straßenverkehrsrecht) werden nicht ersetzt
- Sollen anlässlich von Veranstaltungen der genannten Art die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):
- selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei,
- Waren am Wohnsitz des Gewerbetreibenden oder in der Gemeinde seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt,
- Waren, die auf Grund einer Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgegeben werden,
- Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs, die in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung an derselben Stelle vertrieben werden,
- Druckwerke, die auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilgeboten werden
- die von einer festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung erfassten Waren.
- Die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht tritt nur ein, wenn die zuständige Behörde dazu die Erlaubnis erteilt hat – also nicht bereits kraft Gesetzes.
- Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
Beschreibung
Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines öffentlichen Festes (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen eines anderen besonderen Anlasses Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle, aber keine Reisegewerbekarte.
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, die zum Feilbieten bestimmter oder aller Waren berechtigt, reicht diese aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich der genannten Veranstaltungen.
Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet.
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse – Sondernutzungsgenehmigung).
Sollen anlässlich der genannten Veranstaltungen die folgenden Waren feilgeboten werden, so ist keine Erlaubnis erforderlich (da bereits eine Erlaubnis oder Freistellung auf anderer Grundlage vorliegt):
- Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
- Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner hat.
- Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z.B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetz.
- Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus („mobiler Laden“) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z.B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
- Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.
Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein.
Erteilung einer Erlaubnis für das zeitlich begrenzte Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass gemäß § 55a Gewerbeordnung.
Die Beantragung erfolgt auf einem Formblatt und muss eigenhändig unterschrieben sein.
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1. Formblatt zum Feilbieten von Waren
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2. Formblatt zum Feilbieten von Blumen, Kränzen, Grabschmuck, Weihnachtsbäumen
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
- Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment
- Formblatt zum Feilbieten von Waren
- Formblatt zum Feilbieten von Blumen, Kränzen, Grabschmuck, Weihnachtsbäumen
Gebühren
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Land Brandenburg:
Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
- 15,00 Euro bis 150,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Gewerbeamt des Amtes, der amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde, mitverwalteten Gemeinde oder kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die anlassgebende Veranstaltung stattfinden soll.
Voraussetzungen
- Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten. Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol – mit bestimmten Ausnahmen).
- Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise
Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass entsprechende Waren feilbieten möchten.
Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Telefon | E‑Mail |
---|---|---|---|
Frau Kompart | erlaubnispflichtiges Gewerbe (K - M) | +49 331 289-1689 | |
Herr Kubitza | erlaubnispflichtiges Gewerbe (F - J) | +49 331 289-1696 | |
Herr Rosenfeld | erlaubnispflichtiges Gewerbe (A - E) | +49 331 289-1693 | |
Frau Tänzler | erlaubnispflichtiges Gewerbe (S - Z) | +49 331 289-1699 | |
Frau Wallow | erlaubnispflichtiges Gewerbe (N - R) | +49 331 289-1698 |
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003707.php
- Druckdatum
- 23.11.2024 11:36