Wenn Sie eine Lotterie oder Ausspielung (Tombola) veranstalten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde eine "Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen (Allgemeinverfügung)" erlassen.
Tombolas, die innerhalb eines Gemeindegebietes veranstaltet werden, sind der jeweiligen Gemeinde-, Stadt- bzw. Amtsverwaltung anzuzeigen. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.
Es besteht eine Anzeigepflicht.
Eine Prüfung und Bearbeitung kann jedoch nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Wer ohne behördliche Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Tombola) veranstaltet, macht sich gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.
Mit der Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Der Reingewinn der Veranstaltung darf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugeführt werden.
Die Tombola ist bei der zuständigen Behörde und dem Finanzamt spätestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde prüft, ob die Tombola unter die Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen, die das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg erlassen hat, fällt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt die Allgemeine Erlaubnis. Der Antragsteller wird zeitnah über das Ergebnis der Prüfung informiert.