Nach der Viehverkehrsverordnung ist jeder Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln, Laufvögeln sowie Gehegewild, Kameliden und sonstigen Klauentieren verpflichtet, dies vor Beginn der Tätigkeit im Bereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen.
Der Tierhalter hat bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar im Bestand befindlichen Schweine, Schafe und Ziegen anzuzeigen.
Nach Bienenseuchen-Verordnung hat jeder Imker vor Beginn der Haltung den Standort und die Anzahl der Bienenvölker im Bereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen.
Die Tierhaltungen sind zudem bei der Tierseuchenkasse anzuzeigen unter der Telefonnummer 0335 584150 bzw. www.tierseuchenkassebrandenburg.de.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige sollte mit dem Formblatt Tierbestand (siehe Downloads / Links) erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
Name
Anschrift
Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere