Wasserrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung bzw. wesentlichen Änderung von Anlagen in und an einem Gewässer. Dabei handelt es sich in der Regel um Steganlagen.
Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen führt die Untere Wasserbehörde ein Ämterbeteiligungsverfahren durch. Dabei wird geprüft, ob für das Vorhaben weitere öffentlich-rechtliche Zulassungen nach Landesrecht erforderlich sind. Diese sind in die wasserrechtliche Genehmigung zu integrieren. Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht und wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Zulassungen nach Bundesrecht (z. B. Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung) bzw. nach Zivilrecht (z. B. Eigentümerzustimmung für die Nutzung eines Grundstücks) sind durch den Antragsteller separat einzuholen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Genehmigung inkl. der zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne, Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen