Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
Die An- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes kann auch online erfolgen, hierzu nutzen Sie bitte folgenden Link (Öffnet in einem neuen Tab).
Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere Onlineterminvergabe (Öffnet in einem neuen Tab) zu vereinbaren.
Vor-Ort-Termin
- Wohnungsgeberbestätigung
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
- Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
- ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
Nutzung des Online-Dienstes
Voraussetzung für die Nutzung sind:
- ein Personalausweis oder eine eID-Karte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion mit PIN
- ein NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät
- ein BundID-Nutzerkonto
- die AusweisApp
- die Wohnungsgeberbestätigung
Details
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Die An- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes kann auch online erfolgen, hierzu nutzen Sie bitte folgenden Link (Öffnet in einem neuen Tab).
Während der Servicezeiten besteht die Möglichkeit mit und ohne Termin vorzusprechen. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir, einen Termin über unsere Onlineterminvergabe (Öffnet in einem neuen Tab) zu vereinbaren.
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
- Wohnungsgeberbestätigung
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen - Personalausweis und / oder Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
- bei ausländischen Personen: der Pass
- ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
- ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
- Sorgerechtsbeschluss oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
- eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
Gebühren
- keine
Bearbeitungsdauer
- ca. 10 Minuten
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Hinweise
- Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von 3 Monaten.
- Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen, müssen sich nicht anmelden, solange sie aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
- Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten und ähnlichen Dienstverhältnissen, sind gesonderte Regelungen zu beachten.
- Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung. Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.
Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.
Weiterführende Informationen
Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft
Damit sind alle Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.
Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als Download verfügbar.
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
---|---|---|
3221 Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter | 0331 289-1111 |
Links und Downloads
Formulare
- Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein) - FormularPDF-Datei57,31 kB
- Wohnungsgeberbestätigung - FormularPDF-Datei46,56 kB
und
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen KindesPDF-Datei538,47 kB
und ggf.
- Anmeldung bei der Meldebehörde - BeiblattPDF-Datei69,24 kB
zusätzlich bei weiteren Wohnungen