Anzeigenannahme wegen des Verstoßes gegen das Altfahrzeuggesetz i. V. m. der Altfahrzeugverordnung, d. h. Verstoß gegen die Andienungspflicht sein Altfahrzeug einem anerkannten Verwertungs- und Demontagebetrieb zu überlassen.
Altfahrzeuge
Als Altfahrzeug gelten Fahrzeuge, die nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als Abfall anzusehen sind.
Dies kann z. B. auf die Fahrzeuge zutreffen, die bei der Abgabe an Dritte oder bei der grenzüberschreitenden Verbringung nicht über die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr verfügen (z. B. Ablauf der TÜV-Plakette) und deren TÜV-fähige Reparatur unter Ansatz ortsüblicher Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt mit Originalteilen teurer ist als der gegenwärtige Zeitwert des Fahrzeugs (Totalschaden).
Der Halter / Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen: Einer Annahmestelle / Rücknahmestelle oder einem Demontagebetrieb.
Die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge (GESA) bietet eine Übersicht der anerkannten Betriebe in Deutschland (unter Downloads / Links).
Die Ausstattung dieser Betriebe entspricht den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung, die Mitarbeiter verfügen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden.
Hinweis:
Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro).