Überwachung von freiverkäuflichen Arzneimitteln
Erforderliche Unterlagen
Die Art und Weise der Anzeige ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann daher formlos erfolgen.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Name der Einrichtung
- Beginn / Beendigung des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- Art der Einrichtung
- zusätzlich: Sachkundenachweise der jeweiligen Mitarbeiter
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
§ 11 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
§ 67 Abs. 1 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)