Leichenpass
Beschreibung
Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Seit Novellierung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) im Oktober 2018 kann gem. §18 (4) BbgBestG ein Leichenpass nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses
- Freigabe durch Staatsanwaltschaft bei nicht natürlichem Tod (Kopie)
- Leichenschauschein
- Kopie Personalausweis / Reisepass des Verstorbenen
- Ausweis der vom Bestattungsinstitut für die Überführung beauftragten Person
Gebühren
Richten sich nach der Gebührenordnung MSGIV
Rechtsgrundlagen
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. mit Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. mit Verordnung über die Dokumentation der Leichenschau im Land Brandenburg (Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung - BbgLDV)
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.2.1937 (Berliner Abkommen)
Zuständige Stelle
Nach § 18 Absatz 4 BbgBestG ist die untere Gesundheitsbehörde für die Ausstellung des Leichenpasses in den dort genannten Fällen zuständig. Nach § 3 Absatz 1 BbgGDG sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese führen ihre Aufgaben als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz in einem Gesundheitsamt durch (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 BbgGDG). Bitte wenden Sie sich daher an das Gesundheitsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, an dem die betreffende Person verstorben ist (Gesundheitsamt des Sterbeortes).
Zuständige Mitarbeiter/innen