Das Wohnheim ist nur an den Schultagen geöffnet, und zwar vom Anreisetag der Schulwoche (i. d. R. Montag), 6:30 Uhr, bis zum Abreisetag der Schulwoche (i. d. R. Freitag), 14:00 Uhr. Die Anreise der Schüler erfolgt so, dass eine Unterrichtsteilnahme ab 1. Stunde möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen öffnet das Wohnheim früher oder an Feiertagen.
Bei dem Vorliegen einer unzumutbaren Härte kann der monatliche Eigenanteil der Eltern an den Kosten für die Betreuung, Unterkunft und Verpflegung entsprechend der v. g. Satzung ermäßigt werden. Der Nachweis gegenüber der Wohnheimleitung erfolgt in der Regel durch Vorlage des jeweiligen Bewilligungsbescheides über die nachfolgend genannten Sozialleistungen:
- Anspruch auf Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld,
- Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII,
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kindergeld in Verbindung mit dem Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz).
Die Eltern sollten in jedem Fall bei dem für den Wohnort Ihres Kindes zuständigen Träger der örtlichen Sozialhilfe einen Antrag auf Eingliederungshilfe für die Kosten der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim stellen.