Erlaubnis zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit
Kurzbeschreibung
- Prostitutionstätigkeit Erlaubnis Antrag
- Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dafür eine Erlaubnis
- Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, indem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden
- Antrag notwendig
- zuständig: Ordnungsamt des zuständigen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt
Beschreibung
Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.
Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie
- eine Prostitutionsstätte betreiben,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreiben.
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.
Kontaktdaten
E-Mail-Adresse | prostitutionsangelegenheitenrathaus.potsdamde |
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Gebühren
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Bearbeitungsdauer
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Fristen
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Rechtsgrundlagen
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 25 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:
- Erstellen Sie den Antrag (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie den Antrag sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.
Zuständige Stelle
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg
Voraussetzungen
Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/antrag-auf-erlaubnis-der-prostitutionstaetigkeit.php
- Druckdatum
- 17.05.2024 08:34