Erlaubnis zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit
Gebühren
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Bearbeitungsdauer
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Fristen
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt
Rechtsgrundlagen
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 25 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:
- Erstellen Sie den Antrag (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie den Antrag sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.
Zuständige Stelle
Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg
Voraussetzungen
Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein