Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege 

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

§ 20 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) Brandenburg,

§ 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz, Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV)

§ 20 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) Brandenburg,

§ 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz, Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV)

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) beantragen, Reichen Sie hier folgende Unterlagen ein:

  • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
  • ärztliches Attest über Nachweis Masernschutz und Vorlage Gesundheitszeugnis
  • Angaben zu den Räumlichkeiten.

Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.

Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 30 Stunden teilgenommen haben.

Zusätzlich ist in Kurs „Erste-Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ zu absolvieren.

Wer zwei und mehr fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, muss zusätzlich an einer mindestens 130 Stunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben. Diese Grundqualifizierung soll möglichst tätigkeitsbegleitend erfolgen.

Zuständige Stelle

zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt)

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Davon ist nach § 43 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII auszugehen, wenn

  • Sie sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen,
  • Sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen,
  • Sie über gute Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen. Diese Kenntnisse müssen Sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben.
  • Sie die Voraussetzungen der Kindertagespflegeeignungsverordnung erfüllen.