Das Masernschutzgesetz verfolgt das Ziel, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Die jeweiligen Tatbestände sind im § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.
Das Masernschutzgesetz betrifft alle neu in die Einrichtung aufzunehmenden Personen (Betreute oder Tätige bzw. Beschäftigte), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind (sog. Neuzugänge).
Für alle zum 01. März 2020 bereits in der Einrichtung betreuten bzw. tätigen oder beschäftigten Personen (sog. Bestandspersonen), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, bestand eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022.
Nachweis des Masernschutzes
Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung vorzulegen. Der Masernschutz kann mit folgenden Dokumenten nachgewiesen werden:
- Impfpass
- ärztliche Bescheinigung über einen ausreichenden Masernschutz oder das Vorliegen einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation
- Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (vgl. § 33 IfSG: Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege, Schule etc.), dass ein Nachweis in Form eines Impfasses / einer ärztlichen Bescheinigung bereits vorgelegt wurde
Welche Personengruppen sind betroffen:
- Nach 1970 Geborene und Kinder die mindestens 1 Jahr alt sind.
- Kinder / Jugendliche die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden. Hierzu zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend (>50%) minderjährige Personen betreut werden.
- Personen die bereits vier Wochen entweder in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind.
- Personen die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (s.o.) tätig sind.
I: Zeitpunkt des Nachweises / Folgen bei nicht erbrachtem Nachweis
Neu aufzunehmende Personen:
Kindertagesstätten / Kindertagespflege
Wird der Nachweis über den Masernschutz oder die Bescheinigung einer Kontraindikation zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht gegenüber der Leitung der Einrichtung erbracht, darf (nach § 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG) die betroffene Person nicht in der Einrichtung aufgenommen, tätig oder beschäftigt werden.
Schulen
Wird der Nachweis nicht erbracht, muss die Schulleitung das zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Entscheidung, ob und ggf. welche Konsequenzen sich aus dem fehlenden Nachweis ergeben, fällt in die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes.
Am 1. März 2020 bereits in der Einrichtung betreute / tätige / beschäftigte Personen:
Der Nachweis muss bis 31. Juli 2022 erbracht werden. Wird der Nachweis über den Masernschutz oder die Bescheinigung einer Kontraindikation nicht bis zum 31. Juli 2022 erbracht, muss die Leitung der Einrichtung das Kind, die beschäftigte oder tätige Person schriftlich an das Gesundheitsamt melden.
Erfolgt diese Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann das Gesundheitsamt nach § 73 Absatz 1a Nummer 7a IfSG ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro gegenüber der Einrichtungsleitung verhängen.
II. Nach Meldung an das Gesundheitsamt
Nach Eingang der Meldung fordert das Gesundheitsamt die Sorgeberechtigten des Kindes oder die beschäftigte oder tätige Person auf, den Nachweis über den Masernschutz oder die Bescheinigung einer Kontraindikation innerhalb von 2 Monaten gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen.
Wird der Nachweis erneut nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt nach § 20 Absatz 12 Satz 3 IfSG
- zu einer Beratung laden
- bei Zweifeln an einer medizinischen Kontraindikation eine ärztliche Untersuchung anordnen
- das Kind aus der Einrichtung ausschließen (Ausnahme Schul- oder gesetzliche Unterbringungspflicht), oder über die beschäftigte oder tätige Person ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot verhängen
oder/und
- die Sorgeberechtigten des Kindes, die beschäftigte oder tätige Person nach § 73 Absatz 1a Nummer 7c IfSG mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro belegen.
III. Zuständigkeiten im Gesundheitsamt Potsdam:
Bei fehlenden Masern-Impfnachweisen gilt aktuell folgende Regelung bei uns im Haus:
IV. Formulare:
Gerne stellen wir Ihnen Mustervorlagen zur Verfügung.
Bitte entnehmen Sie die Vorlagen unter der Registerkarte "Downloads / Links".