Jagdschein - Verlängerung

Erforderliche Unterlagen

Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung

Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung

Lichtbild

Die Beantragung der Neuerteilung/Verlängerung des Jagdscheines ist auf dem postalischen Wege möglich. Senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen zu. Nach erfolgter Bearbeitung erhalten Sie das Dokument auf dem Postweg zurück.

Verlängerung Tages-/Jahresjagdschein für Jugendliche, Erwachsene und Falkner:

  • vorhandener Jagdschein
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes in Potsdam
  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung

Verlängerung Tages-/Jahresjagdschein für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und sich besuchsweise in Deutschland aufhalten:

  • Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung

Zahlungsart

  • bar
  • ec-Karte
  • per Gebührenbescheid

Bearbeitungsdauer

  • 20 Minuten bei Vorliegen aller Voraussetzungen

Fristen

Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.

Weitere Informationen

Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen, Falknerjagdscheinen und Ausländerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.

Verfahrensablauf

Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.

Zuständige Stelle

Untere Jagdbehörden

Voraussetzungen

Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.   

Bei der Wiedererteilung eines Jagdscheines darf keine verhängte Sperrfrist nach § 18 Satz 3 Bundesjagdgesetz bestehen.

Formulare stehen bei von den unteren Jagdbehörden bereits online zur Verfügung stehend

Hinweise

Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.