Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung 

Erforderliche Unterlagen

  • Entsprechender Antrag (z. B. Erst-/Verlängerungs-/Änderungs- oder Hortantrag) auf Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung (inklusive aller Anlagen)

Um eine zügige Bearbeitung sicherstellen zu können, denken Sie bitte an:

  • die Unterschriften auf den Tätigkeitsnachweisen der Anlage 1
  • die Unterschriften der Personensorgeberechtigten auf dem Antrag und der Datenschutzerklärung
  • bei Bedarf, Nachweis über das alleinige Sorgerecht / Negativattest

Gebühren

Grundsätzlich entstehen durch die Rechtsanspruchsprüfung keine gebührenfähigen Kosten. Bei Inanspruchnahme eines konkreten Betreuungsangebots kann der Einrichtungsträger von den Personensorgeberechtigten gem. § 17 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) und einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) verlangen. Die Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung ist nach § 17a Abs. 1 KitaG im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sowie in den Fällen des § 17 Abs. 1a KitaG (Transferleistungsempfänger oder Geringverdienende) beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit umfasst nicht das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis und bei den kreisfreien Städten in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Einrichtungen, die Anzahl der Plätze etc. informieren.