Leistungen der Hilfe zur Pflege
Erforderliche Unterlagen
Soweit vorhanden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Vollmacht, Betreuerausweis
- Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung
- Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung
- Nachweise über die Kranken- und Pflegeversicherung
- Einkommensnachweise
- Kontoauszüge
- Vermögensnachweise, zum Beispiel kapitalbildende Versicherungen, Sparkonten, Immobilien, Wertgegenstände, Kraftfahrzeug
- Mietvertrag
- Angaben zu nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern
- Vertrag mit der Pflegeeinrichtung
Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Außerdem ist bei pflegeversicherten Antragstellenden das medizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und die Leistungen aus der Pflegeversicherung vorzulegen.
Bei „Nichtpflegeversicherten“ sollten ärztliche Berichte oder andere medizinische Unterlagen beigefügt sein; die Begutachtung wird von der für die Gewährung der Hilfe zur Pflege zuständigen Behörde veranlasst.
- Antrag
- ärztliche Stellungnahme
- aktuelle Mietzahlung
- Wohngeldbescheid
- Angaben zu den Unterhaltspflichtigen
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegeplan durch Sozialstation (nur bei Sachleistung)
Ihren Antrag können Sie persönlich, per Post oder per FAX bei dem zuständigen Mitarbeiter einreichen. Bei persönlichem Erscheinen wird der Antrag sofort aufgenommen. Der Antrag ist durch den Antragsteller oder Bevollmächtigten oder dem bestellten Betreuer zu unterschreiben.
Gebühren
keine
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger.
Rechtsgrundlagen
Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI)
Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- (SGB IX)
Weitere Informationen
Zum 01.01.2017 wurden die neuen 5 Pflegegrade sowie ein erweiterter Pflege-Bedürftigkeits-Begriff eingeführt. Diese Änderungen sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Verfahrensablauf
Hilfe zur Pflege können Sie folgendermaßen erhalten:
- Als Pflegeversicherte/-r wenden Sie sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
- Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie bei bestehender Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.
- Der zuständige Sozialhilfeträger veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf.
- Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Gewährung von Hilfe zur Pflege notwendig machen, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Zuständige Stelle
jeweils örtlich zuständiger Sozialhilfeträger
Der überörtliche Sozialhilfeträger gewährleistet eine umfassende Beratung und Unterstützung der örtlichen Sozialhilfeträger:
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Voraussetzungen
- Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege.
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal EUR 125,00 monatlich gewährt.
- Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.
- Hilfe zur Pflege wird jedoch nur dann gewährt, wenn
- die eigenen Ressourcen nicht ausreichen,
- die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem beziehungsweise seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und
- die Aufwendungen auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungs-Zeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Formular: Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der Antrag kann dann formlos sein oder Sie erfragen Formulare insbesondere beim Sozialamt.