Jugendärztliche Sprechstunde

Erforderliche Unterlagen

Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

  • Die für die gewünschte Leistung erforderlichen Unterlagen sind ausgefüllt mitzubringen.
  • Bei evtl. Rückfragen ist die telefonische Auskunft beim Kinder- und Jugendärztlichen Gesundheitsdienst möglich.

Gebühren

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.

Für die Ausstellung eines Duplikats des Gesundheitszeugnisses nach JArbSchG, für Begutachtung bei Kurantrag sowie für Impfleistungen bei privatversicherten Personen fallen Gebühren an. Sie erhalten eine Rechnung.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung und weitere Informationen an uns.

Telefonisch erreichen Sie uns unter 0331-289 2393 täglich von 08:00-13:00 Uhr und zusätzlich dienstags bis 17:00 Uhr.

Oder schreiben Sie eine E-Mail an KJGDRathaus.Potsdamde.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

Neu!

Ab dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse:
Berliner Straße 150 a, Gebäude P, 14467 Potsdam.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

  • U1 Unmittelbar nach der Geburt
  • U2 3.-10. Lebenstag
  • U3 4.-5. Lebenswoche
  • U4 3.-4. Lebensmonat
  • U5 6.-7. Lebensmonat
  • U6 10.-12. Lebensmonat
  • U7 21.-24. Lebensmonat
  • U7a 34.-36. Lebensmonat
  • U8 46.-48. Lebensmonat
  • U9 60.-64. Lebensmonat
  • J1 13. -14. Lebensjahr

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.