Untersuchungsberechtigungsschein für die Nachuntersuchung 

Gebühren

Keine.

Bearbeitungsdauer

  • wird sofort ausgehändigt (ca. 5 Minuten)

Fristen

Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.

Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.

Weitere Informationen

Runderlass zur „Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ vom 17. November 1992 (ABl./92, [Nr. 101], S.2308)

Verfahrensablauf

Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist in Brandenburg eine Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärzt-licher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchun-gen durchzuführen.

Nach der Untersuchung erhalten die untersuchten Jugendlichen eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.

Ansprechpartner

Neu!

Seit dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse:

Berliner Straße 150 a
Gebäude P
14467 Potsdam

Zuständige Stelle

Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate

Besondere Voraussetzungen:

Vorlage eines Lichtbildausweises erforderlich

Ein Antrag ist in Brandenburg nicht erforderlich, da im Rahmen  der Schulabgangsuntersuchung die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG erfolgt.